(1) Bei Vermittlungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des Gesetzes ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

 

(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen:

 

1.

die Vermittlung und den vermittelten Umsatz;

 

2.

den Tag der Vermittlung;

 

3.

den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der den vermittelten Umsatz ausgeführt hat;

 

4.

das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das für die Vermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge