1 Unterschied des U1-Verfahrens zum U2-Verfahren

Das U1-Verfahren[1] unterscheidet sich vom U2-Verfahren[2] im Wesentlichen dadurch, dass am U1-Verfahren nur Arbeitgeber teilnehmen, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Dieser Grenzwert wird jedoch nicht nach Köpfen gezählt. Eine Reihe von Beschäftigten wird bei der Ermittlung des Grenzwertes nicht berücksichtigt. Teilzeitbeschäftigte werden nur mit einem bestimmten Faktor gezählt.

 
Achtung

Folgen der abgestuften Berücksichtigung

Die Nichtberücksichtigung bestimmter Arbeitnehmergruppen bzw. die nur abgestufte Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten kann dazu führen, dass auch Betriebe mit einer nominell hohen Belegschaft am U1-Verfahren beteiligt sind.[3]

2 Mehrere Betriebe

Haupt-, Neben- bzw. Zweigbetriebe zählen zusammen als ein Betrieb. Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, so werden die Arbeitnehmer in den einzelnen Betrieben zusammengerechnet. Dabei ist es unerheblich, ob die Beschäftigten der einzelnen Betriebe bei einer oder bei verschiedenen Krankenkassen versichert sind.

Addiert werden mehrere Betriebe des gleichen Arbeitgebers und die Angestellten im Haushalt, wenn die Betriebe als Einzelunternehmen geführt werden.

Bei juristischen Personen ist – unabhängig davon, ob sie ggf. einem Konzern angehören – eine eigenständige Beurteilung erforderlich.

3 Keine Rechtskreistrennung bei Teilnahme-Ermittlung

Die Bestimmungen des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) über die Entgeltfortzahlungsversicherung sind in ganz Deutschland einheitlich anzuwenden. Eine Trennung in Rechtskreise findet nicht statt. Deshalb ist bei Arbeitgebern, die mehrere Betriebe sowohl im übrigen Bundesgebiet als auch im Beitrittsgebiet haben, die Frage, ob dieser Arbeitgeber am Ausgleich teilnimmt, einheitlich zu beurteilen. Folglich ist die Zahl der in den verschiedenen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer zusammenzurechnen, unabhängig davon, in welchem Rechtskreis die Betriebe liegen.

4 Unkenntnis der Umlagepflicht

Auch die Unkenntnis von den Regelungen zur Umlagepflicht befreit nicht von eventuellen Nachzahlungen der Umlage, wenn die Umlagepflicht erst im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt wird.

5 Dauer der Teilnahme am U1-Verfahren

Die Teilnahme am U1-Verfahren gilt jeweils für ein Kalenderjahr. Sie verlängert sich automatisch um ein weiteres Kalenderjahr, solange die Anzahl der Mitarbeiter des Betriebs im Feststellungskalenderjahr in der Regel 30 nicht überschreitet.

5.1 Ermittlung der Anzahl von Arbeitnehmern

Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen vorausgegangen ist, für das die Teilnahme am U1-Verfahren festgestellt werden muss, für einen Zeitraum von mindestens 8 Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt hat.

5.2 Betriebserrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr

Hat ein Betrieb nicht während des gesamten vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt hat.

5.3 Betriebserrichtung im Laufe eines Kalenderjahres

Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahres errichtet, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahres 30 nicht überschreiten wird. Das gilt auch dann, wenn ein Betrieb im Anschluss an eine Insolvenz vom Insolvenzverwalter fortgeführt wird und die Beschäftigtenzahl des fortgeführten Betriebs nun den Grenzwert 30 nicht mehr übersteigt.

6 Erstattungsanspruch bei Beginn und Ausscheiden aus dem U1-Verfahren

Wird ein Arbeitgeber mit Beginn eines neuen Kalenderjahres in das Ausgleichsverfahren einbezogen und zählte er im vorausgegangenen Kalenderjahr nicht zum Kreis der erstattungsberechtigten Arbeitgeber, dann besteht der Erstattungsanspruch für die Zeit vom 1.1. des Kalenderjahres an; dies gilt auch für die vor dem 1.1. eingetretenen Fälle der Entgeltfortzahlung.

Endet die Teilnahme am Ausgleichsverfahren mit Ablauf des Kalenderjahres, so endet auch der Erstattungsanspruch mit dem 31.12. dieses Kalenderjahres; dies gilt auch, wenn die tatsächliche Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 und 2 oder § 9 Abs. 1 EFZG an Arbeitnehmer über den 31.12. hinaus geleistet wird.

7 Nicht am U1-Verfahren teilnehmende Arbeitgeber

Die Teilnahme am U1-Verfahren ist für folgende Arbeitgeber unabhängig von der Beschäftigtenzahl nicht vorgesehen:

  • öffentlich-rechtliche Arbeitgeber,
  • Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
  • Hausgewerbetreibende,
  • landwirtschaftliche Unternehmen, in denen nur Familienangehörige beschäftigt sind,
  • Betriebe, auf die das Natotruppenstatut anzuwenden ist,
  • Arbeitgeber, für die eine freiwillige Ausgleichskasse entsprechend § 12 AAG errichtet ist.

Die Verbände der freien Wohlfahrtspflege können für sich und ihre Untergliederungen durch eine einmalige und dann auf Dauer unwiderrufliche Erklärung die Teilnahme am U1-Verfahren reklamieren. Diese Erklärung ist gegenüber einer Krankenkasse abzugeben und gilt gegenüber allen Krankenkassen.

8 Unterschied des U2-Verfahrens zum U1-Verfahren

8.1 Teilnehmende Arbeitgeber

Das U2-Verfahren unterscheidet sich vom U1-Verfahren dadurch, dass alle Arbeitgeb...

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