Keine Satzungsregelung der Krankenkasse

In Fällen, in denen

  • keine Begrenzung der Aufwendungen auf die BBG RV erfolgt und
  • Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag pauschal (ohne Berücksichtigung von BBGn) erstattet werden,

sind das Arbeitsentgelt nach § 18 MuSchG und die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag pauschal zu berücksichtigen.

Satzungsregelung der Krankenkasse

In Fällen, in denen

  • eine Begrenzung auf die BBG RV erfolgt und
  • Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag unter Beachtung der BBG pauschal erstattet werden oder
  • eine Erstattung nach den tatsächlichen Beitragsanteilen vorgenommen wird,

ist das erstattungsfähige Arbeitsentgelt nach folgendem Grundsatz[1] zu ermitteln: Das im maßgebenden Monat tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt und das Arbeitsentgelt nach § 11 MuSchG werden nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander vermindert, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1

Anwendung der Satzungsregelung

Eine Arbeitnehmerin arbeitet seit Jahren bei der Firma Y im Rechtskreis West. Es besteht Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Ab dem 17.8.2024 wird ein Beschäftigungsverbot nach § 16 Abs. 1 MuSchG ausgesprochen. Folgende Entgelte liegen dem Entgeltabrechnungszeitraum August 2023 zugrunde:

 
tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt 1.8. bis 16.8.2024 7.200 EUR
Arbeitsentgelt nach § 18 MuSchG 17.8. bis 31.8.2024 7.200 EUR

Ergebnis: Ermittlung des erstattungsfähigen anteiligen Arbeitsentgelts und der anteiligen Beitragsbemessungsgrundlage zur Erstattung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung: 7.200 EUR × 7.550 EUR : 14.400 EUR = 3.775 EUR.

Der erstattungsfähige Teil des Beitragszuschusses nach § 257 SGB V/§ 61 SGB XI ist unter Berücksichtigung der geringeren Höhe der Beitragsbemessungsgrenzen nach gleichen Grundsätzen zu ermitteln.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2

Sachverhalt wie 1

Das Beschäftigungsverbot beginnt allerdings erst am 31.8.2024

 
tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt 1.8. bis 30.8.2024 13.900 EUR
Arbeitsentgelt nach § 18 MuSchG 31.8.2024 500 EUR

Ergebnis: 500 EUR × 7.550 EUR : 14.400 EUR = 262,15 EUR. Der erstattungsfähige Teil des Beitragszuschusses nach § 257 SGB V/§ 61 SGB XI ist unter Berücksichtigung der geringeren Höhe der Beitragsbemessungsgrenzen nach gleichen Grundsätzen zu ermitteln.

Die Ermittlung der erstattungsfähigen Aufwendungen ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen

  • werdende und stillende Mütter wegen eines Beschäftigungsverbots teilweise mit der Arbeit aussetzen und
  • Arbeitsentgelt nach § 18 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG oder §§ 5 und 6 MuSchG sowie
  • Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu erstatten sind.

Diese Zulagen stellen laufendes Arbeitsentgelt dar. Sie nehmen den gleichen Rang ein wie das tatsächliche Arbeitsentgelt.

 
Praxis-Beispiel

Zulagenregelung

Eine Arbeitnehmerin arbeitet seit Jahren bei der Firma Z in den neuen Bundesländern. Es besteht Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ab dem 1.8.2024 wird wegen eines Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots eine Zulage nach § 18 i. V. m. den §§ 5 und 6 MuSchG gezahlt.

 
  • tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt
1.8. bis 31.8.2024 5.100 EUR
1.8. bis 31.8.2024 1.000 EUR

Ergebnis: Hinsichtlich der Ermittlung des erstattungsfähigen Arbeitsentgelts und der Beitragsbemessungsgrundlage zur Erstattung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sind keine Begrenzungen vorzunehmen. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze zur Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist wie folgt zu ermitteln: 1.000 EUR × 5.175 EUR : 6.100 EUR = 848,36 EUR.

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