Zur Umlage U1 nicht umlagepflichtig ist das Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern, deren Beschäftigung auf nicht mehr als 4 Wochen angelegt ist und bei denen daher wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund des § 3 Abs. 3 EFZG kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann (z. B. unständig Beschäftigte).
Umlage zur U2 auch für kurzfristig Beschäftigte
Im U2-Verfahren ist die Umlage auch aus dem Arbeitsentgelt der kurzfristig Beschäftigten zu erheben, bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund des § 3 Abs. 3 EFZG kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann. Anders als im U1-Verfahren sind diese Arbeitsentgelte im U2-Verfahren uneingeschränkt umlagepflichtig.
Umlagen (U1 und U2) sind zu berechnen vom Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf länger als 4 Wochen befristet oder unbefristet angelegt ist, deren Beschäftigungsverhältnis – aus welchen Gründen ist dabei unerheblich – aber vor Ablauf von 4 Wochen nach Beschäftigungsaufnahme endet.
Zudem ist Umlage (U1 und U2) aus dem Arbeitsentgelt der kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu erheben, wenn sie mehr als 4 Wochen beschäftigt sind, unabhängig davon, ob Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit vorliegt.
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