Die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts im Krankheitsfall erfolgt nach dem Entgeltausfallprinzip.[1] Die Ermittlung des vom Arbeitgeber fortzuzahlenden Entgelts richtet sich entsprechend im Einzelfall nach den konkreten arbeitsrechtlichen Gegebenheiten. Danach ist auch eine arbeits- oder werktägliche Berechnungsweise möglich.

Ist bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers eine Begrenzung des erstattungsfähigen Betrags auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung vorgesehen, sind das im maßgebenden Monat tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt und die Entgeltfortzahlung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander zu vermindern, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen.

 
Praxis-Beispiel

Begrenzung des erstattungsfähigen Betrags

Ein Arbeitnehmer erzielt ein regelmäßiges monatliches Entgelt in Höhe von 7.750 EUR. Er erhält in einem Monat mit 22 Arbeitstagen für 11 Tage Entgeltfortzahlung (7.750 EUR : 22 × 11 = 3.875 EUR).

Ergebnis: Das für die Erstattung durch die Krankenkassen berücksichtigungsfähige Entgelt beträgt 3.775 EUR (3.875 EUR × 7.550 EUR : 7.750 EUR). Hat die Kasse einen Erstattungssatz von 80 %, erhält der Arbeitgeber eine Erstattung in Höhe von 3.020 EUR.

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