1.5.1 Bei Kurzarbeitergeld keine Umlage aus fiktivem Entgelt

Eine von der Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge abweichende Regelung gilt für Bezieher von Kurzarbeitergeld. Während die Rentenversicherungsbeiträge für diese Personen aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zuzüglich 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 106 SGB III berechnet werden, ist der Berechnung der Umlage nach § 7 Abs. 2 Satz 3 AAG nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Das fiktive Arbeitsentgelt wird für die Umlageberechnung nicht herangezogen.

1.5.2 Ehrenamtlich Tätige

Bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die ehrenamtlich[1] tätig sind, ist die Umlage für das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit nur aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt, soweit dieses der Beitragsberechnung unterliegt, und nicht aus dem fiktiven Arbeitsentgelt zu berechnen.

[1]

S. Ehrenamt.

1.5.3 Altersteilzeit

Auch das bei Personen in Altersteilzeit zugrunde zu legende fiktive Arbeitsentgelt wird für die Berechnung der Umlage nicht berücksichtigt. Wird während der Altersteilzeit Mehrarbeit geleistet, kann es vorkommen, dass die Vergütungen hierfür durch die vorrangige Anrechnung des fiktiven Arbeitsentgelts für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze nicht bzw. nicht in voller Höhe herangezogen werden. Da das fiktive Arbeitsentgelt für die Berechnung der Umlage aber unberücksichtigt bleibt, werden die Vergütungen für Mehrarbeit dadurch in stärkerem Maße in die Berechnung der Umlage einbezogen.

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