
Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesätze) festzusetzen.[1] Die Höhe der Umlagesätze wird in der Satzung der Ausgleichskasse festgelegt.[2]
[1] § 7 Abs. 2 AAG.
[2] § 9 Abs. 1 Nr. 1 AAG.
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