7.1 Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt

Die Umlagen sind grundsätzlich vom rentenversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu berechnen. Umlagebeträge zum U1-Verfahren sind nur vom laufenden Arbeitsentgelt zu berechnen.

  • Für Arbeitnehmer, die rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherung befreit sind, werden die Umlagen aus dem Arbeitsentgelt berechnet, das bei Rentenversicherungspflicht beitragspflichtig wäre. Dies gilt z. B. für Arbeitnehmer in kurzfristigen Beschäftigungen von mehr als 4 Wochen Dauer oder in geringfügig entlohnten Beschäftigungen.
  • Praktikanten, die ein Zwischenpraktikum aufgrund einer Fachschul- bzw. Hochschulausbildung gegen Entgelt ableisten, gelten als zur Berufsausbildung Beschäftigte.[1] Sofern ihnen vom Betrieb ein Entgelt gezahlt wird, ist dieses auch umlagepflichtig zur U1. Die Umlage muss auch für Praktikanten gezahlt werden, die ein Vor- oder Nachpraktikum leisten und dafür ein Entgelt erzielen.
 
Hinweis

Umlage für Praktikanten

Praktikanten, die ein Zwischenpraktikum aufgrund einer Fachschul- bzw. Hochschulausbildung gegen Entgelt ableisten, gelten als zur Berufsausbildung Beschäftigte.[2] Sofern ihnen vom Betrieb ein Entgelt gezahlt wird, ist dieses auch umlagepflichtig zur U1. Die Umlage muss auch für Praktikanten gezahlt werden, die ein Vor- oder Nachpraktikum leisten und dafür ein Entgelt erzielen.

Nicht umlagepflichtig dagegen ist das Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern, deren Beschäftigungsverhältnis auf nicht mehr als 4 Wochen begrenzt ist, da für diese Personen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.[3]

  • Das Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern ist umlagepflichtig, wenn deren Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf länger als 4 Wochen befristet ist, das Beschäftigungsverhältnis aber dennoch vor Ablauf der 4 Wochen endet.
  • Für Arbeitnehmer im sog. Übergangsbereich erfolgt die Berechnung der Umlage auf der Grundlage der verminderten beitragspflichtigen Einnahmen.[4]
  • Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld erfolgt die Berechnung der Umlage nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherungen.[5]

7.2 Nicht umlagepflichtiges Arbeitsentgelt

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt[1] ist bei der Berechnung der Umlage nicht zu berücksichtigen[2], es ist demnach auch nicht erstattungsfähig.

  • Nicht umlagepflichtig ist das Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern, deren Beschäftigungsverhältnis auf nicht mehr als 4 Wochen begrenzt ist, da für diese Personen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.[3]
  • Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kranken-, Verletzten-, Übergangs-, Pflegeunterstützungs- oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezugs von Kranken-, Krankentage-, Versorgungskranken-, Verletzten-, Übergangs-, Pflegeunterstützungs- oder Mutterschaftsgeld oder während einer Elternzeit weiter erzielt werden, bleiben bei der Umlageberechnung außer Betracht, soweit sie zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt[4] um nicht mehr als 50 EUR monatlich übersteigen.
  • Für beitragsfreie Zeiten in der Sozialversicherung (z. B. bei Bezug von Kranken-, Mutterschafts- oder Übergangsgeld) wird grundsätzlich keine Umlage erhoben. Dies gilt auch in den Fällen, in denen Übergangsgeld während einer Rehabilitationsmaßnahme gezahlt wird.

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