Die Mittel zur Durchführung des U1-Verfahrens werden durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht, die sich nach einem Prozentsatz des Bruttoarbeitsentgelts der Arbeitnehmer berechnet.[1] Die Prozentsätze für das U1-Verfahren sind von den Krankenkassen in den Satzungen festzulegen. Krankenkassen, die gestaffelte Erstattungssätze anbieten, verfügen entsprechend über mehrere Beitragssätze zur Umlage 1.[2]

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