1.1 Krankenkassen

Das U1-Verfahren wird von allen Krankenkassenarten mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse durchgeführt. Die Krankenkassen können die Durchführung des U1-Verfahrens auch auf andere Stellen übertragen. Zuständig für die Durchführung des U1-Verfahrens ist die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Ist der Arbeitnehmer nicht gesetzlich krankenversichert, führt die Krankenkasse das U1-Verfahren durch, die für den Arbeitnehmer auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit einzieht. Ergibt sich auch danach keine zuständige Krankenkasse, wählt der Arbeitgeber nach den Regelungen des allgemeinen Krankenkassenwahlrechts[1] eine Krankenkasse.

 
Achtung

Geringfügig Beschäftigte

Eine Sonderregelung gilt für alle geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer.[2] Für sie wird das U1-Verfahren – unabhängig davon, bei welcher Krankenkasse der Arbeitnehmer versichert ist – stets von der Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durchgeführt.

1.2 Feststellung der teilnehmenden Arbeitgeber

Grundsätzlich ist für die Feststellung der Teilnahme des Arbeitgebers die Krankenkasse zuständig, die das U1-Verfahren durchführt. Für die Teilnahme am U1-Verfahren ist kein förmlicher Feststellungsbescheid einer Krankenkasse notwendig. Die Voraussetzungen für die Teilnahme am U1-Verfahren ergeben sich unmittelbar aus dem AAG. Deshalb kann der Arbeitgeber in eigener Regie prüfen, ob er berechtigt ist, am U1-Verfahren teilzunehmen.

1.2.1 Feststellungsbescheid der Krankenkasse

Der Arbeitgeber kann von einer zuständigen Krankenkasse einen Feststellungsbescheid für die Teilnahme am U1-Verfahren verlangen (z. B. bei Betriebserrichtung). In diesem Fall gilt der Bescheid gegenüber allen anderen beteiligten Krankenkassen.

1.2.2 Prüfung zu Beginn eines Kalenderjahres

Die zuständige Krankenkasse prüft die Zugehörigkeit des Arbeitgebers zum U1-Verfahren jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres. Dabei wird auf die Verhältnisse des Vorjahres zurückgegriffen.

 
Wichtig

Veränderungen im laufenden Kalenderjahr

Die Feststellung gilt für das gesamte Kalenderjahr. Sie bleibt auch maßgebend, wenn sich im Laufe des Kalenderjahres die Beschäftigtenzahl erheblich verändert.

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