Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in der Ukraine für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Ukraine besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält (183-Tage-Frist).[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3]

Aufenthalt länger als 183 Tage

Entscheidend ist die Dauer des Aufenthalts, nicht die Dauer der Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Es kommt darauf an, ob der Arbeitnehmer an mehr als 183 Tagen in der Ukraine anwesend ist. Dabei ist auch eine nur kurzfristige Anwesenheit an einem Tag als voller Aufenthaltstag zu berücksichtigen. Es muss sich nicht um einen zusammenhängenden Aufenthalt handeln, mehrere Aufenthalte sind zusammenzurechnen.

Volle Aufenthaltstage

Als volle Tage des Aufenthalts in der Ukraine werden z. B. mitgezählt:

  • Tage der Ankunft und der Abreise, auch zwischenzeitlich, z. B. bei Wochenendheimfahrten,
  • alle Tage der Anwesenheit in der Ukraine unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Tätigkeit, z. B. Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage,
  • Tage der Anwesenheit in der Ukraine während Arbeitsunterbrechungen, z. B. bei Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Lieferungen oder Krankheit, es sei denn, die Krankheit steht der Abreise des Arbeitnehmers entgegen und er hätte ohne sie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung in der Ukraine erfüllt,
  • Urlaubstage, die unmittelbar vor, während und nach oder in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Ukraine verbracht werden.

Keine Aufenthaltstage

Nur Tage, die ausschließlich außerhalb der Ukraine verbracht werden, unabhängig davon, ob aus beruflichen oder aus privaten Gründen, werden nicht mitgezählt. Auch reine Transittage, also Tage der Durchreise, werden nicht mitgezählt.

 
Praxis-Beispiel

Wochenendheimfahrten

Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist A mehrere Monate lang jeweils von Montag bis Freitag in der Ukraine tätig. Während dieser Zeit fährt A an jedem Freitag nach der Arbeit zu seiner Familie nach Deutschland und kehrt jeweils am Sonntag wieder in die Ukraine zurück.

Ergebnis: Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach der 183-Tage-Frist sind mitzuzählen

  • die Tage von Montag bis Donnerstag, da sich A an diesen Tagen in der Ukraine aufhält, und
  • die Freitage und Sonntage, da sich A an diesen Tagen zumindest zeitweise in der Ukraine aufhält.

Nicht mitzuzählen sind die Samstage, da sich A an diesen Tagen nicht in der Ukraine aufhält.

 
Praxis-Beispiel

Urlaub

Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist A vom 2.1.-23.6. in der Ukraine tätig. Während dieser Zeit hält sich A vom 4.-7.3. zu einem Urlaub in Deutschland auf. Vom 15.-21.5. macht A Urlaub in der Ukraine. Nach Ende seiner Tätigkeit verbringt A vom 24.6.-9.7. noch einen weiteren Urlaub in der Ukraine.

Ergebnis: Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach der 183-Tage-Frist sind mitzuzählen

  • die Tage des Urlaubs vom 15.-21.5., da die Tage während der Tätigkeit in der Ukraine verbracht werden, und
  • die Tage des Urlaubs vom 24.6.-9.7., da die Tage unmittelbar nach der Tätigkeit in der Ukraine verbracht werden.

Nicht mitgezählt werden die Tage des Urlaubs vom 4.-7.3., da sich A an diesen Tagen nicht in der Ukraine aufhält.

Aufenthalt im Kalenderjahr

Relevanter Zeitraum für die Berechnung der 183-Tage-Frist ist das Kalenderjahr, also die Zeit vom 1.1. bis zum 31.12. jeden Jahres. Während dieses Zeitraums muss sich der Arbeitnehmer insgesamt länger als 183 Tage in der Ukraine aufhalten. Die Aufenthaltstage müssen somit für jedes Kalenderjahr gesondert ermittelt werden.

 
Praxis-Beispiel

Aufenthalt im Kalenderjahr

Arbeitnehmer A hält sich für seine Tätigkeit vom 1.4.-10.10.2023 in der Ukraine auf, Arbeitnehmer B hält sich vom 1.10.2023-10.4.2024 in der Ukraine auf.

Arbeitnehmer A erfüllt die 183-Tage-Frist im Kalenderjahr 2023. Arbeitnehmer B erfüllt die 183-Tage-Frist weder im Kalenderjahr 2023 noch im Kalenderjahr 2024.

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