1 Sozialversicherungsrechtliche Bewertung
Sofern Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer sowie Personen, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, Einkünfte im Rahmen der steuerfreien Aufwandsentschädigung erhalten (seit 2021: 3.000 EUR jährlich), liegt kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vor. Werden aus der Tätigkeit darüber hinaus keine weiteren Einkünfte bezogen, ist die Tätigkeit nicht versicherungspflichtig in der Sozialversicherung.[1]
2 Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Wird der steuerfreie Betrag (seit 2021: 3.000 EUR jährlich, 250 EUR monatlich) überschritten, ist zu prüfen, ob es sich um eine sozialversicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt ab dem 1.1.2024 538 EUR[1] monatlich nicht übersteigt. Insgesamt ergibt sich also eine Entgeltgrenze ab dem 1.1.2024 von 788 EUR[2] monatlich (250 EUR steuerfreie Aufwandsentschädigung + 538 EUR Geringfügigkeitsgrenze).
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