Zur Abziehbarkeit von Verlusten hat die Finanzverwaltung bislang die Auffassung vertreten, dass der Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben nur zulässig ist, wenn die Einnahmen für diese Tätigkeit den steuerfreien Betrag von 3.000 EUR überschreiten. Eine hiervon abweichende Auffassung vertritt die Rechtsprechung. Gleich in 2 Urteilen lässt der BFH eine Verlustberücksichtigung auch dann zu, wenn die Einnahmen unterhalb des Freibetrags liegen.[1] Voraussetzung ist allerdings, dass sich die nebenberufliche Tätigkeit nicht als Liebhaberei darstellt, sondern mit Einkunftserzielungsabsicht ausgeübt wird. Das BMF hat sich dieser Rechtsauffassung in den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 angeschlossen.[2]

Übungsleiter können damit ihre Aufwendungen auch insoweit in ihrer Steuererklärung abziehen, als sie die unter dem Übungsleiterfreibetrag liegenden Einnahmen übersteigen. Bei Einnahmen von weniger als 3.000 EUR, ist der zu einem Verlust führende Kostenabzug bei der Einkommensteuerveranlagung zulässig, sofern die begünstigte nebenberufliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird.

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