Der Freibetrag von 3.000 EUR hat auch Auswirkungen bei der Sozialversicherung. Für Minijobs, die unter den Übungsleiterfreibetrag fallen, ergibt sich hieraus, dass ab 1.10.2022 eine monatliche Entlohnung bis zu 770 EUR[1] einer geringfügigen Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und damit der 2 %igen Pauschalsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG nicht entgegensteht.[2]

Dasselbe gilt für die Lohnsteuerpauschalierung mit 20 % nach der Vorschrift des § 40a Abs. 2a EStG, falls für den Arbeitslohn aus dem Minijob keine pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung von 15 % anfallen (bzw. 5 % bei einer Beschäftigung im Privathaushalt).

[1] 3.000 EUR / 12 Monate = 250 EUR + 520 EUR = 770 EUR.
[2] S. Geringfügig entlohnte Beschäftigung.

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