Der Übungsleiterfreibetrag umfasst auch die nebenberufliche Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen. Gefördert wird nicht nur die Dauerpflege, sondern auch kurzfristige Hilfeleistungen sind begünstigt.

In Betracht kommen nebenberufliche Hilfsdienste

  • bei der häuslichen Betreuung durch ambulante Pflegedienste
  • bei der Altenhilfe[1] und
  • bei Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten, etwa durch Rettungssanitäter und Ersthelfer.
 
Praxis-Tipp

Übungsleiterfreibetrag für Ärzte und Pfleger im Ruhestand oder in Elternzeit und für freiwillige Helfer in Impf- oder Testzentren

Grundsätzlich können Ärzte oder Pfleger im Ruhestand, die für ein Gesundheitsamt oder ein staatliches oder gemeinnütziges Krankenhaus Patienten versorgen, ebenfalls den Übungsleiterfreibetrag in Anspruch nehmen. Dasselbe gilt für Ärzte oder Pfleger, deren Beschäftigungsverhältnis z. B. wegen Elternzeit oder unbezahltem Urlaub ruht. Aktuell ist diese Regelung auch interessant in Verbindung mit der Corona-Pandemie.

Auch freiwillige Helfer in Impf- oder Testzentren können die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen, sofern sie nebenberuflich direkt an der Impfung oder Testung beteiligt sind (in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen bzw. Testen selbst). Wer sich dagegen in der Verwaltung und der Organisation von Impf- oder Testzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen.[3] Die Erleichterungen gelten auch, wenn das Impfzentrum von einem privaten Dienstleister betrieben wird oder die Helferinnen und Helfer in den Zentralen Impfzentren und den Kreisimpfzentren über einen privaten Personaldienstleister angestellt sind.[4]

Die Regelungen wurden erneut verlängert und gelten auch für das Kalenderjahr 2022.[5] Eine weitere Verlängerung der Sonderregelung für Test- und Impfzentren für 2023 ist bislang nicht erfolgt. Zur weiteren Entwicklung wird auf die vom BMF veröffentlichten FAQ hingewiesen.[6]

[1] § 65 Bundessozialhilfegesetz.
[2]
[4] FinMin Baden-Württemberg, Meldung v. 20.8.2021.
[5] FinMin Baden-Württemberg, Meldung v. 7.2.2022.

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