Bei den begünstigten Tätigkeiten sind 3 Gruppen zu unterscheiden.

2.1 Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer

Unter die Steuerbefreiungsvorschrift fallen zunächst Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer sowie Personen, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben. Entscheidend ist, dass andere Menschen ausgebildet oder unterrichtet werden. Dementsprechend ist der in den Katalog der begünstigten Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG aufgenommene Begriff des Betreuers nur im Sinne einer pädagogisch ausgerichteten Betreuung zu verstehen.

Typische Beispiele sind folgende Tätigkeiten:

  • Trainer bei Fußballvereinen,
  • Dirigenten oder Chorleiter bei Gesangs- oder Musikvereinen sowie
  • Lehr- oder Vortragstätigkeit an Volksbildungswerken, einschließlich der Leitung von Volkshochschulen.[1]

2.2 Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen

Der Übungsleiterfreibetrag umfasst auch die nebenberufliche Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen. Gefördert wird nicht nur die Dauerpflege, sondern auch kurzfristige Hilfeleistungen sind begünstigt.

In Betracht kommen nebenberufliche Hilfsdienste

  • bei der häuslichen Betreuung durch ambulante Pflegedienste
  • bei der Altenhilfe[1] und
  • bei Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten, etwa durch Rettungssanitäter und Ersthelfer.
 
Praxis-Tipp

Übungsleiterfreibetrag für Ärzte und Pfleger im Ruhestand oder in Elternzeit und für freiwillige Helfer in Impf- oder Testzentren

Grundsätzlich können Ärzte oder Pfleger im Ruhestand, die für ein Gesundheitsamt oder ein staatliches oder gemeinnütziges Krankenhaus Patienten versorgen, ebenfalls den Übungsleiterfreibetrag in Anspruch nehmen. Dasselbe gilt für Ärzte oder Pfleger, deren Beschäftigungsverhältnis z. B. wegen Elternzeit oder unbezahltem Urlaub ruht. Aktuell ist diese Regelung auch interessant in Verbindung mit der Corona-Pandemie.

Auch freiwillige Helfer in Impf- oder Testzentren können die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen, sofern sie nebenberuflich direkt an der Impfung oder Testung beteiligt sind (in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen bzw. Testen selbst). Wer sich dagegen in der Verwaltung und der Organisation von Impf- oder Testzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen.[3] Die Erleichterungen gelten auch, wenn das Impfzentrum von einem privaten Dienstleister betrieben wird oder die Helferinnen und Helfer in den Zentralen Impfzentren und den Kreisimpfzentren über einen privaten Personaldienstleister angestellt sind.[4]

Die Regelungen wurden erneut verlängert und gelten auch für das Kalenderjahr 2022.[5] Eine weitere Verlängerung der Sonderregelung für Test- und Impfzentren für 2023 ist bislang nicht erfolgt. Zur weiteren Entwicklung wird auf die vom BMF veröffentlichten FAQ hingewiesen.[6]

[1] § 65 Bundessozialhilfegesetz.
[2]
[4] FinMin Baden-Württemberg, Meldung v. 20.8.2021.
[5] FinMin Baden-Württemberg, Meldung v. 7.2.2022.

2.3 Nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten

Der Steuerfreibetrag von max. 3.000 EUR (bis 2020: 2.400 EUR) kommt auch für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten infrage. Zu den begünstigten Personen zählen z. B. Kirchenorganisten sowie Komparsen und Statisten bei Theater- bzw. Opernaufführungen.[1] Nicht begünstigt sind Musiker, die bei Kirmesveranstaltungen oder auf Schützen- oder Volksfesten auftreten.

2.4 Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten

Für andere nebenberufliche Tätigkeiten im öffentlichen oder gemeinnützigen Dienst gewährt der Gesetzgeber den Ehrenamtsfreibetrag von 840 EUR (bis 2020: 720 EUR)[1] und für ehrenamtliche rechtliche Betreuer und Pfleger ebenfalls einen Jahresfreibetrag von 3.000 EUR.[2] Der Ehrenamtsfreibetrag ist ein "allgemeiner Freibetrag", der – im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag – nicht auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt ist. Ein umfassendes Anwendungsschreiben regelt die Voraussetzungen für die Anwendung des Ehrenamtsfreibetrags bzw. die Steuerfreiheit der Einnahmen aus einer rechtlichen Betreuer- bzw. Pflegetätigkeit.[3]

[3] BMF, Schreiben v. 21.11.2014, IV C 4 – S 2121/0010:032, BStBl 2014 I S. 1581.

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