Die Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als

  • Übungsleiter
  • Ausbilder,
  • Erzieher,
  • Betreuer oder aus vergleichbaren Tätigkeiten,
  • aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder
  • aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen

werden bis zu 3.000 EUR jährlich[1] (bis 2020: 2.400 EUR) als steuerfreie Aufwandsentschädigung behandelt, wenn die nebenberufliche Tätigkeit im Dienst oder Auftrag

  • einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
  • einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtung

erfolgt.

Ohne Bedeutung für den Freibetrag ist es, ob die Nebentätigkeit selbstständig oder unselbstständig ausgeübt wird.

 
Hinweis

Auch Einnahmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten und Schweiz begünstigt

Sämtliche unter § 3 Nr. 26 EStG fallenden Nebentätigkeiten sind begünstigt, die im Dienst oder Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgeübt werden. Das betrifft auch diejenigen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen sind, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum angewendet wird.[2] Daher können z. B. auch Tätigkeiten an europäischen Universitäten mit dem Übungsleiterfreibetrag begünstigt sein. Eine weitere Ausdehnung hat sich durch die Rechtsprechung des EuGH zum Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz ergeben.[3] Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich für den Übungsleiterfreibetrag zum 1.1.2019 rückwirkend auf begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten ausgedehnt, die in der Schweiz ausgeübt werden.[4]

Soweit die Einnahmen den steuerfreien Höchstbetrag von 3.000 EUR (bis 2020: 2.400) übersteigen, sind sie nach den allgemeinen Regelungen steuerpflichtig (Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit).

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