Übertarifliche Zulagen sind dadurch gekennzeichnet, dass im Betrieb Entgelttarifverträge angewendet werden und daher die Grundvergütung und ggf. auch das Leistungsentgelt des Mitarbeiters tariflich geregelt ist. Vereinzelt wird die Grundvergütung der Beschäftigten auch in Betriebsvereinbarungen geregelt; dies ist bei den Unternehmen zulässig, die noch nie tarifgebunden waren und aktuell nicht tarifgebunden sind. Auch für diese betrieblichen Regelungen gelten die nachstehenden Ausführungen, soweit von freiwilligen, über- und außertariflichen Zulagen gesprochen wird.

Zu dieser kollektivrechtlich geltenden Grundvergütung wird zusätzlich eine freiwillige, frei vereinbarte Zulage gezahlt, die als außertarifliche oder übertarifliche freiwillige Zulage bezeichnet wird. Die Unterscheidung, die in der Praxis nicht angewandt wird, hat das BAG wie folgt beschrieben:

  1. Während eine "außertarifliche" Regelung Gegenstände betrifft, die die einschlägigen tariflichen Bestimmungen überhaupt nicht vorsehen, knüpft eine "übertarifliche" Regelung an den tariflichen Gegenstand an, geht aber über die tariflich normierten Mindestbedingungen hinaus.
  2. Eine "außertarifliche" Zulage liegt vor, wenn der Arbeitgeber eine nicht im Tarifvertrag enthaltene Zulage für Tagarbeitsstunden zahlt, weil er ansonsten nicht genügend Personal für diese Arbeitszeiten findet.[1]
[1] BAG, Urteil v. 7.2.2007, 5 AZR 42/06, AuA 2007 S. 501 m. Anm. Hunold.

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