Es treten immer wieder Fälle auf, in denen Zulagen gezahlt werden, um bestimmte Aufwendungen der Beschäftigten auszugleichen, die nicht in direktem oder aber auch indirektem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Dies können beispielsweise sein

  • Fahrtkostenzuschuss,
  • Zulage wegen außergewöhnlicher Arbeitsumstände (Belastungs-, Lärmzulage),
  • Zulage wegen vorübergehender Übernahme von besonderen und/oder zusätzlichen Arbeitsaufgaben,
  • Zulage, weil ein Anspruch auf bestimmte betriebliche Zulagen noch nicht besteht (beispielsweise wird ein kollektives Leistungsentgelt erst nach einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten gewährt).

In solchen Fällen ist darauf zu achten, dass neben den "üblichen" Widerrufs- und Anrechnungsmöglichkeiten die Beschäftigten darauf hingewiesen werden, dass die Zulage auch dann entfällt, wenn der Zweck erfüllt oder weggefallen ist.

 

Im Hinblick auf den weiten täglichen Anfahrtsweg von X-Dorf zu unserem Unternehmen

oder:

Da die Tätigkeit mit besonders belastenden Umständen aufgrund Lärms über .. dbA verbunden ist,

oder:

Aufgrund der Übernahme der zusätzlichen Tätigkeit im Bereich ...

oder:

Da ein Anspruch auf ein kollektives Leistungsentgelt bis zum ... noch nicht besteht,

erhält der Beschäftigte eine entsprechende zweckgebundene Zulage i. H. v. ….. EUR. Sie ist freiwillig, übertariflich und widerruflich bei

  • Entfall des beschriebenen Zwecks,
  • wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens/Betriebs,
  • trotz Abmahnung unzureichenden Leistungen des Mitarbeiters.

Außerdem können Entgelterhöhungen auf die Zulage angerechnet werden.

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