Die Notwendigkeit, solche Zulagen zu zahlen, kann sich z. B. bei solchen Unternehmen ergeben, die einen überregional eingesetzten Außendienst haben und die diesen einheitlich nach den am Sitz des Unternehmens geltenden betrieblichen Regelungen vergüten wollen oder müssen. Das kann dazu führen, dass im Verkaufsgebiet des Mitarbeiters tätige Außendienstmitarbeiter eines dort ansässigen Konkurrenten nach dem dort geltenden Tarifvertrag ein u. U. erheblich höheres Tarifgehalt beziehen (z. B. Niedersachsen – Baden-Württemberg Metall und Elektro) und dass die dort tätigen Mitarbeiter das auch für sich beanspruchen.

In solchen Fällen wird es oft unvermeidlich sein, eine übertarifliche Zulage zum Ausgleich der regionalen Entgeltdifferenzen zu zahlen. Vertraglich bietet sich hierfür folgende Regelung an:

 

Aufgrund der derzeit bestehenden regionalen Unterschiede in der Höhe der Tarifentgelte nach den Verträgen Metall und Elektro Niedersachsen einerseits und Baden-Württemberg andererseits erhält der Mitarbeiter eine freiwillige übertarifliche Gebietszulage i. H. v. … EUR. Diese Zulage entfällt automatisch bei Zuteilung eines Verkaufsgebiets außerhalb von Baden-Württemberg. Sie kann außerdem widerrufen werden bei

- kollektivrechtlicher Anpassung der Vergütungsunterschiede durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag,

  • schlechter wirtschaftlicher Lage des Betriebs/Unternehmens,
  • trotz Abmahnung unzureichenden Leistungen des Mitarbeiters.

Der zu widerrufende Betrag muss unter 25 % der Gesamtvergütung des Mitarbeiters bleiben.

Außerdem können Entgelterhöhungen auf die Zulage angerechnet werden.

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