Der Betriebsrat hat bei der vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit[1] mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf alle im Zusammenhang mit Überstunden anfallenden Fragen: Werden überhaupt Überstunden geleistet und wenn ja, in welchem Umfang? Welche Arbeitnehmer leisten die Überstunden? Wie ist die vorübergehend geänderte Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zeitlich zu verteilen? Welche arbeitsfreien Tage (z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr) sind von Überstunden betroffen?[2] Das Mitbestimmungsrecht besteht jedoch nur, wenn tarifvertragliche Regelungen einen eigenen Gestaltungsspielraum für die Betriebsparteien im Bereich der Überstunden zulassen.[3] Kein Mitbestimmungsrecht besteht ferner im Hinblick auf die Wahlmöglichkeit des Arbeitgebers, ob dieser für Überstunden Freizeitausgleich gewährt oder ein Entgelt zahlt.[4]

Kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG im Sinne eines Initiativrechts besteht im Hinblick auf die Einführung eines Systems zur Zeiterfassung geleisteter (Über-)Stunden, da es sich dabei um eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG handelt[5] und somit der Eingangssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG seine Sperrwirkung entfaltet. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG lediglich die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen, steht der aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG abgeleiteten, unionsrechtskonformen umfassenderen Pflicht zur vollständigen Arbeitszeiterfassung nicht entgegen.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezieht sich daher nur auf die Ausgestaltung des im Betrieb einzuführenden Systems der Arbeitszeiterfassung. Dies gilt jedenfalls, solange der Gesetzgeber keine weitere Konkretisierung der Arbeitszeiterfassung vorgenommen hat. Die damit aktuell bestehenden Ausgestaltungsmöglichkeiten beinhalten wiederum ein Initiativrecht. Macht der Betriebsrat dieses Initiativrecht geltend, muss er dies "gestaltungsoffen" gegenüber allen zulässigen Formen der Arbeitszeiterfassung halten – eine Beschränkung auf eine elektronische Zeiterfassung wäre daher unzulässig.[6]

Zusammengefasst besteht eine gesetzlich zwingende Pflicht für die Arbeitgeber, Überstunden zu erfassen – bzgl. der konkreten Ausgestaltung setzt das Initiativrecht des Betriebsrats an. Damit ist die Mitbestimmung des Betriebsrats umfassend und lückenlos abgesichert.

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