Auch wenn die angesammelten Überstundenvergütungen wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verbeitragt werden, bleiben sie dem Grunde nach dennoch laufendes Arbeitsentgelt. Es handelt sich um kein "richtiges" einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, von dem keine Umlagen zu entrichten sind.[1] Folglich sind von den angesammelten Überstundenvergütungen neben den Sozialversicherungsbeiträgen auch U1- und U2-Umlagen zu berechnen und abzuführen.[2]

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