Eine Besonderheit bei der Vergütung von Überstunden ergibt sich für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH.[1] Hier ist die Überstundenvergütung stets dem Verdacht einer sog. verdeckten Gewinnausschüttung ausgesetzt.
Vergütungen von Überstunden an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer führen regelmäßig zu verdeckten Gewinnausschüttungen, da eine Vereinbarung über Überstundenvergütung laut Rechtsprechung nicht zum Aufgabenbild eines Geschäftsführers passt. Dies gilt auch für Minderheitsgesellschafter.[2]
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