Überblick

Bei Mehrfachbeschäftigten ist die Beurteilung der Frage, ob die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen des Übergangsbereich angewendet werden, nur von allen Arbeitgebern gemeinsam zu klären. Deshalb ist es erforderlich, dass die für die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung relevanten Daten allen Arbeitgebern bekannt sind. Der Beschäftigte ist verpflichtet, seinen Arbeitgeber über die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung zu informieren. Durch Mehrfachbeschäftigung kann die Anwendung des Übergangsbereichs nämlich ausgeschlossen sein. Ob, in welchen Fällen und in welcher Weise die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden sind, wird hier erläutert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben ein "Gemeinsames Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV" (GR v. 20.12.2022-I: Abschn. 4.2.2) verfasst.

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