Werden mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt, sind die Bestimmungen über den Übergangsbereich in allen Beschäftigungen anzuwenden, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen in der Summe innerhalb des Übergangsbereichs liegt. Die für das einzelne Beschäftigungsverhältnis maßgebenden reduzierten beitragspflichtigen Einnahmen im Übergangsbereich sind entsprechend dem Verhältnis des Einzelarbeitsentgelts zum Gesamtarbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs zu berechnen.

6.1 Mehrfachbeschäftigungen im gesamten Kalendermonat

Wenn die Mehrfachbeschäftigungen während des gesamten Monats bestehen, sind bei der Beitragsberechnung zwei verschiedene beitragspflichtige Einnahmen zu ermitteln:

  • Bemessungsgrundlage für den Gesamtbeitrag
  • Bemessungsgrundlage für den Arbeitnehmerbeitrag

6.1.1 Bemessungsgrundlage für den Gesamtbeitrag

Die beitragspflichtige Einnahme für die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags wird nach folgender Formel berechnet:

 
[F x G + ([2.000 / (2.000 – G)] – [G / (2.000 – G)] x F) x (GAE – G)] x AE  
GAE  

Dabei bezeichnet "F" den Faktor F, "G" die Geringfügigkeitgrenze, "AE" das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers und "GAE" das gesamte Arbeitsentgelt.

 
Hinweis

Verkürzte Formel für die beitragspflichtigen Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Mehrfachbeschäftigung

Im folgenden Beispiel wird für die Berechnung die nachfolgend dargestellt verkürzte Formel verwendet:

 
(1,116063748 x GAE – 232,12749658) x AE  
GAE  

Die Zwischenergebnisse sind nicht zu runden.

6.1.2 Bemessungsgrundlage für den Arbeitnehmerbeitrag

Die beitragspflichtige Einnahme, nach welcher der vom Arbeitnehmer zu tragende Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag, der individuelle Zusatzbeitrag und ggf. der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung berechnet wird, wird nach folgender Formal ermittelt:

 
[[2.000 / (2.000 – G)] x (GAE – G)] x AE  
GAE  

Dabei bezeichnet "G" wiederum die Geringfügigkeitsgrenze, "AE" das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers und "GAE" das gesamte Arbeitsentgelt.

 
Hinweis

Verkürzte Formel für die beitragspflichtigen Einnahme für den Arbeitnehmerbeitrag bei Mehrfachbeschäftigung

Im folgenden Beispiel wird für die Berechnung die nachfolgend dargestellte Formel verwendet:

 
(1,367989056 x GAE – 735,9781122) x AE  
GAE  
 
Praxis-Beispiel

Beitragsberechnung bei mehreren Beschäftigungen

 
Beschäftigung A: mtl. Arbeitsentgelt 350 EUR  
Beschäftigung B: mtl. Arbeitsentgelt 370 EUR  
Gesamtarbeitsentgelt (= Übergangsbereich) 720 EUR  

Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag:

 
Arbeitgeber A = (1,116063748 × 720 EUR – 232,12749658) × 350 EUR = 277,78 EUR
720 EUR
     
Arbeitgeber B = (1,116063748 × 720 EUR – 232,12749658) × 370 EUR = 293,66 EUR
720 EUR

Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme für den Arbeitnehmerbeitrag:

 
Arbeitgeber A = (1,367989056 × 720 EUR – 735,9781122) × 350 EUR = 121,03 EUR
720 EUR
     
Arbeitgeber B = (1,367989056 × 720 EUR – 735,9781122) × 370 EUR = 127,94 EUR
720 EUR

6.2 Mehrfachbeschäftigungen in Teilabrechnungszeiträumen

Wenn die Mehrfachbeschäftigungen nicht während des gesamten Monats bestehen, ist bei der Beitragsberechnung danach zu differenzieren, ob

  • sämtliche Beschäftigungen nicht für den vollen Monat bestehen, jedoch am gleichen Tag beginnen oder enden,
  • eine Beschäftigung den vollen Kalendermonat besteht und eine weitere hinzutritt oder wegfällt oder
  • die Beschäftigungen im Laufe eines Monats an verschiedenen Tagen beginnen oder enden.

Beginnt oder endet die Mehrfachbeschäftigung im Übergangsbereich im Laufe eines Kalendermonats, ist die jeweilige beitragspflichtige Einnahme ausgehend von einer monatlichen beitragspflichtigen Einnahme zu ermitteln.[1] Die aus dem (auf den vollen Kalendermonat hochgerechneten) Gesamtarbeitsentgelt nach der Berechnungsformel ermittelte beitragspflichtige Einnahme ist anschließend entsprechend der Anzahl der SV-Tage zu reduzieren. Die anteilige beitragspflichtige Einnahme für den jeweiligen Arbeitgeber ergibt sich dann aus dem Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt.

 
Praxis-Beispiel

Geringfügig entlohnte Mehrfachbeschäftigungen in Teilzeiträumen

 
Beschäftigung A: mtl. Arbeitsentgelt 350,00 EUR  
Beschäftigung B (seit 11.4.): mtl. Arbeitsentgelt 370,00 EUR  
Gesamtarbeitsentgelt (= Übergangsbereich) 720,00 EUR  
Ermittlung der anteiligen Arbeitsentgelte für April:
Beschäftigung A: (350 EUR x 20 : 30 =) 233,33 EUR  
Beschäftigung B: (370 EUR x 20 : 30 =) 246,67 EUR  
Gesamtarbeitsentgelt:   480,00 EUR  
Gesamtarbeitsentgelt für den vollen Kalendermonat: (480 EUR x 30 : 20 =) 720,00 EUR  
beitragspflichtige Einnahmen für April:
Gesamtsozialversicherungsbeitrag: (1,116063748 × 720 EUR – 232,12749658 =) 571,44 EUR  
Arbeitnehmerbeitrag: (1,367989056 × 720 EUR – 735,9781122 =) 248,97 EUR  
beitragspflichtige Einnahmen entsprechend der tatsächlichen Kalendertage:  
Gesamtsozialversicherungsbeitrag: 571,44 EUR x 20 : 30 = 380,96 EUR  
Arbeitnehmerbeitrag: 248,97 EUR x 20 : 30 = 165,98 EUR  

Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag:

 
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