3.7.1 Überschreiten des Übergangsbereichs

In den Monaten des Überschreitens der oberen Entgeltgrenze des Übergangsbereichs von 2.000 EUR sind die Beiträge nach den allgemeinen Regelungen zu berechnen. Das heißt, der Beitragsberechnung ist das tatsächliche Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen und der Beitrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach den für den jeweiligen Versicherungszweig geltenden Bestimmungen zu tragen.

3.7.2 Unterschreiten des Übergangsbereichs

In den Monaten des Unterschreitens der Entgeltgrenze des Übergangsbereichs (538,01 EUR), ist für die Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts das tatsächliche Arbeitsentgelt mit dem Faktor F (2024: 0,6846) zu multiplizieren.

Der Arbeitgeber trägt den gesamten Beitrag alleine – mit Ausnahme des vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragszuschlags bei Kinderlosigkeit in der Pflegeversicherung i. H. v. 0,6 % der beitragspflichtigen Einnahme.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils bei Arbeitsentgelten außerhalb des Übergangsbereichs

Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 520 EUR, der Versicherte hat Anspruch auf ein Weihnachtsgeld i. H. v. 500 EUR, zahlbar im November. Wegen des Anspruchs auf Weihnachtsgeld liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung, sondern Versicherungspflicht vor ([(520 EUR × 12) + 500 EUR] : 12 = 561,67 EUR). Die Regelungen des Übergangsbereichs sind anzuwenden.

In den Monaten, in denen das laufende Arbeitsentgelt 520 EUR beträgt, ergibt sich ein Übergangsbereichsentgelt i. H. v. (520 EUR × 0,6846 =) 355,99 EUR. Die Beiträge sind aus diesem Übergangsbereichsentgelt zu berechnen und vom Arbeitgeber alleine zu tragen.

Im November beträgt das Arbeitsentgelt (520 EUR + 500 EUR =) 1.020 EUR. Die beitragspflichtige Einnahme für die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags beträgt daher (1,116063748 x 1.020 EUR – 232,12749658 =) 906,26 EUR und die für die Berechnung des Arbeitnehmeranteils (1,367989056 x 1.020 EUR – 735,9781122 =) 659,37 EUR.

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