BMF, 5.5.2009, IV C 1 - S 2252/09/10003

Ich bin gefragt worden, wie im Hinblick auf die Kapitalertragsteuer bei Leerverkäufen von Aktien über den Dividendenstichtag zu verfahren ist, wenn die für den Verkäufer der Aktien den Verkaufsauftrag ausführende Stelle kein inländisches Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b EStG ist. In derartigen Fällen besteht die Gefahr einer mehrfachen Bescheinigung von Kapitalertragsteuer in Steuerbescheinigungen im Sinne des § 45a Abs. 3 EStG, obwohl nur einmal Kapitalertragsteuer zu Lasten des rechtlichen Eigentümers der Aktien einbehalten worden ist und kein weiterer Abzug von Kapitalertragsteuer nach § 44 Abs. 1 Satz 3 i. V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG erfolgte.

Hierzu nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Bestehen zwischen dem Leerverkäufer und dem Käufer Absprachen, die einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Leerverkauf und dem Kauf begründen, ist dem Käufer in den o. g. Fällen bekannt, dass ihm eine Steuerbescheinigung ausgestellt wurde, obwohl die darin ausgewiesene Kapitalertragsteuer nicht erhoben bzw. abgeführt worden ist.

In diesen Fällen ist die in der Bescheinigung ausgewiesene Kapitalertragsteuer nicht gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, § 31 KStG anzurechnen, weil sie nicht erhoben worden ist.

Weiterhin liegen die Voraussetzungen für eine Erstattung der Kapitalertragsteuer gemäß §§ 44a Abs. 7 und 8, 44b Abs. 1 EStG, § 11 Abs. 2 InvStG nicht vor.

 

1. Verfahrensweise bei der Veranlagung

Zur Aufklärung derartiger Fälle hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle für die Fälle des Musters III im Sinne des BMF-Schreibens vom 24.11.2008, BStBl 2008 I S. 973 in der Steuerbescheinigung am Ende folgende Angaben zu vermerken:

„In der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge sind enthalten:

Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG aus Aktien, die mit  
Dividendenanspruch erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert wurden
   
hierauf bescheinigte Kapitalertragsteuer …”.

Für Aktienerwerbe im börslichen Kassahandel sind diese Angaben in der Steuerbescheinigung zu vermerken, wenn der Aktienerwerb gemäß Schlusstag am Tag der Hauptversammlung, die über die Dividende beschließt, oder am Tag davor erfolgt. Bei Optionen auf inländische Aktien an einer Terminbörse mit Erfüllung durch physische Lieferung des Basiswertes ist entsprechend vorzugehen, wenn bei EUREX-Optionen die Ausübung der Option am Tag der Hauptversammlung oder am Tag davor erfolgt oder – soweit eine andere Terminbörse betroffen ist – um so viele Tage vorher stattfindet, wie die dort geltende Lieferbedingung eine Belieferung vorsieht.

Hat die auszahlende Stelle eine Steuerbescheinigung ausgestellt, die diese Angaben nicht enthält, hat sie die Bescheinigung zurückzufordern und durch eine Bescheinigung mit diesen Angaben zu ersetzen. § 45a Abs. 6 EStG findet entsprechend Anwendung. Die Rückforderung nach § 45a Abs. 6 Satz 1 EStG hat zu erfolgen, sobald die auszahlende Stelle erkennen kann, dass die Steuerbescheinigung den Anforderungen dieses Schreibens nicht entspricht und die Zusendung einer berichtigten Bescheinigung an den Empfänger der Kapitalerträge nach Umsetzung der für dieses Schreiben notwendigen informationstechnischen Anwendungen möglich ist.

Wird das Finanzamt durch die auszahlende Stelle gemäß § 45a Abs. 6 Satz 3 EStG informiert, hat es in diesen Fällen das Bundeszentralamt für Steuern hierüber zu benachrichtigen.

Eine Anrechnung sowie eine Erstattung der in dieser Steuerbescheinigung angeführten Kapitalertragsteuer kann nur erfolgen, wenn die Steuerbescheinigung im Rahmen der Veranlagung gemeinsam mit der Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne der §§ 3, 3a des Steuerberatungsgesetzes oder einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle eingereicht wird, in der Folgendes bestätigt wird:

„Es liegen mir auf Grund des mir möglichen Einblicks in die Unternehmensverhältnisse und nach Befragung des Steuerpflichtigen keine Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien im Sinne der Steuerbescheinigung sowie entsprechende Leerverkäufe, bei denen § 44 Abs. 1 Satz 3 i. V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG keine Anwendung gefunden hat, vor.”

 

2. Verfahrensweise bei der Erstattung gemäß § 44b EStG

Beantragen die Steuerpflichtigen eine Erstattung im Sinne des § 44b Abs. 1 EStG und fügen sie hierzu eine Steuerbescheinigung im Sinne der Nummer 1 bei, ist eine Erstattung ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige keine Bescheinigung des Berufsträgers oder der Wirtschaftsprüfungsstelle im Sinne der Nummer 1 vorlegt.

Erhält das Bundeszentralamt für Steuern eine Benachrichtigung des Finanzamts gemäß § 45a Abs. 6 EStG entsprechend der Nummer 1, hat es den Steuerpflichtigen aufzufordern, die berichtigte Steuerbescheinigung sowie die Bescheinigung im Sinne des Satzes...

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