Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich -

Diese Sonderregelungen gelten für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter.

Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

Nr. 2

(1) Abweichend von § 15 Abs. 2 gelten für diese Beschäftigten folgende Tabellenwerte der Entgeltgruppe N:

  Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
gültig bis 31. März 2021 3.003,48 3.149,83 3.337,47 3.489,01 3.699,19
gültig ab 1. April 2021 bis zum 31. März 2022 3.053,48 3.199,83 3.387,47 3.539,01 3.750,98
gültig ab 1. April 2022 3.108,44 3.257,43 3.448,44 3.602,71 3.818,50

Diese Tabellenwerte verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um denselben Prozentsatz bzw. in demselben Umfang wie die Tabellenwerte der Entgeltgruppe P 8.

(2) Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen der Anlage A Bezug genommen wird, entspricht die Entgeltgruppe N der Entgeltgruppe 8.

Nr. 3

Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 1 umfasst die Entgeltgruppe N fünf Stufen; Eingangsstufe ist für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern in der Entgeltgruppe N die Stufe 2. 2Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 3 Satz 1 wird bei Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern in der Entgeltgruppe N die Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2 erreicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge