Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich -
Diese Sonderregelungen gelten für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter.
Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
Nr. 2
(1) Abweichend von § 15 Abs. 2 gelten für diese Beschäftigten folgende Tabellenwerte der Entgeltgruppe N:
Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | |
gültig bis 31. März 2021 | 3.003,48 | 3.149,83 | 3.337,47 | 3.489,01 | 3.699,19 |
gültig ab 1. April 2021 bis zum 31. März 2022 | 3.053,48 | 3.199,83 | 3.387,47 | 3.539,01 | 3.750,98 |
gültig ab 1. April 2022 | 3.108,44 | 3.257,43 | 3.448,44 | 3.602,71 | 3.818,50 |
Diese Tabellenwerte verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um denselben Prozentsatz bzw. in demselben Umfang wie die Tabellenwerte der Entgeltgruppe P 8.
(2) Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen der Anlage A Bezug genommen wird, entspricht die Entgeltgruppe N der Entgeltgruppe 8.
Nr. 3
Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 1 umfasst die Entgeltgruppe N fünf Stufen; Eingangsstufe ist für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern in der Entgeltgruppe N die Stufe 2. 2Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 3 Satz 1 wird bei Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern in der Entgeltgruppe N die Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2 erreicht.
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