Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich -

Diese Sonderregelungen gelten für Ärztinnen und Ärzte, soweit diese nicht unter den Geltungsbereich der Besonderen Teile Krankenhäuser (BT-K) oder Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) fallen.

Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

Nr. 2

Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 1 ist bei Tätigkeiten entsprechend Teil B Abschnitt XXVIII Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 1 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Endstufe in der Entgeltgruppe 15 die Stufe 5; bei Tätigkeiten entsprechend Teil B Abschnitt II Ziffer 1 Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 1 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) gilt dies bis 31. Oktober 2020.

Protokollerklärung zu Nummer 2, zweiter Halbsatz:

Beschäftigte, die am 1. November 2020 in der Stufe 5 bereits eine Stufenlaufzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt haben, werden am 1. November 2020 der Stufe 6 zugeordnet. Für Beschäftigte der Stufe 5, die zu diesem Zeitpunkt in der Stufe 5 noch keine fünf Jahre zurückgelegt haben, wird die bereits zurückgelegte Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 6 angerechnet. 3Für Beschäftigte in einer individuellen Endstufe gilt:

  • Ist der bisherige Betrag der individuellen Endstufe am 31. Oktober 2020 niedriger als das Tabellenentgelt der Stufe 6, werden die Beschäftigten zum 1. November 2020 der Stufe 6 zugeordnet;
  • Ist das Tabellenentgelt der Stufe 6 am 31. Oktober 2020 niedriger als der bisherige Betrag der individuellen Endstufe, werden die Beschäftigten erneut einer individuellen Endstufe unter Beibehaltung der bis-herigen Entgelthöhe zugeordnet.

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