(1) Die Kasse gewährt nach Maßgabe der Satzung und der nachstehenden Bestimmungen zu den Renten im Sinne der Vorschriften des SGB VI eine der folgenden Leistungen:
a) |
Beihilfe zur Altersrente; |
b) |
Beihilfe zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente; diesen Renten stehen Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung gleich, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 50 v.H. vorliegt; |
c) |
eine Einmalzahlung zur Witwen-, Witwer- oder Waisenrente (Hinterbliebenengeld). |
(2) Eine Leistungspflicht der Kasse tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein versicherter Arbeitnehmer
a) |
einen Tatbestand erfüllt, der gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Rentenanspruch nach Abs. 1 begründet, und |
b) |
er entweder das Vorliegen der Wartezeit gemäß § 5 Abs. 3 und 5 oder die Voraussetzungen unverfallbarer Leistungen gemäß § 6 nachweist. |
(3) In Fällen, in denen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder ein anderer Rentenversicherungsträger eine Befreiung von der Versicherungspflicht anerkannt hat, stehen Versorgungsleistungen oder der Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund einer die Befreiung begründenden Versorgung oder Versicherung den in Abs. 1 genannten Renten gleich. Die Leistungspflicht entsteht jedoch frühestens, wenn der von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer einen Tatbestand erfüllt, der ohne die Befreiung gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Rentenanspruch nach Abs. 1 begründen würde.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ansprüche auf Hinterbliebenengeld. Anspruchsberechtigt ist die Witwe/der Witwer des/der Versicherten. Hat ein(e) nach dem 31. Dezember 1979 verstorbene(r) Versicherte(r) keine(n) anspruchsberechtigte(n) Witwe(r) hinterlassen, so sind die minderjährigen Kinder des/der Versicherten anspruchsberechtigt. Sind mehrere Waisen anspruchsberechtigt, so erhalten sie das Hinterbliebenengeld anteilig.
(5) Sofortrentner sind gewerbliche Arbeitnehmer sowie Poliere und Schachtmeister, die am 1. Januar 1958 (im Land Berlin am 1. Januar 1959, im Saarland am 6. Juli 1959) eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des Abs. 1 Buchst. b), letzter Halbsatz, bezogen und vor dem Beginn des Rentenbezugs eine Tätigkeit in Betrieben gemäß § 1 Abs. 2 ausgeübt haben, am 1. Januar 1958 (im Land Berlin am 1. Januar 1959, im Saarland am 6. Juli 1959) jedoch nicht mehr ausübten. Sofortrentner sind ferner technische und kaufmännische Angestellte, die am 1. Juli 1975 eine der in Satz 1 genannten Renten bezogen und vor diesem Zeitpunkt eine Tätigkeit in Betrieben gemäß § 1 Abs. 2 ausgeübt haben, am 1. Juli 1975 aber nicht mehr ausübten. An die Stelle der vorstehend genannten Zeitpunkte tritt für die gewerblichen Arbeitnehmer und Meister der Betriebe des Berliner Betonsteingewerbes der 1. Dezember 1973.
(6) Die Wartezeit gemäß § 5 Abs. 3 und 5 braucht nicht vorzuliegen, wenn infolge eines durch den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger anerkannten Arbeitsunfalls im Baugewerbe/Berliner Betonsteingewerbe oder infolge einer von ihm anerkannten Berufskrankheit im Baugewerbe/Berliner Betonsteingewerbe ein Rentenanspruch im Sinne des Abs. 1 entsteht.
(7) Als Tätigkeit im Baugewerbe gilt jede der in § 2 der Satzung beschriebenen Tätigkeiten.
(8) Die Gewährung von Beihilfen zu Renten, die aufgrund der Sonderregelung für Bergleute gezahlt werden (§§ 40, 45 SGB VI), ist ausgeschlossen.