2. |
Zu den Lohngruppen 1 und 6 gehören folgende Tätigkeiten: Lohngruppe 1 Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen und Raumausstattungen; Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes Lohngruppe 6 Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen und Außenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art; Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen |
3. |
Die Arbeitnehmer werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Lohngruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist ausschließlich die ausgeübte Tätigkeit maßgebend. Die vorübergehende Ausübung von Tätigkeiten der Lohngruppe 6 von in der Lohngruppe 1 eingruppierten Arbeitnehmern rechtfertigen keine neue Eingruppienung. Sofern zeitweise Arbeiten der Lohngruppe 6 übertragen werden, ist ab der sechsten Woche eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlichen Lohn der niedrigeren Lohngruppe und dem Lohn der Lohngruppe 6 zu zahlen. |
4. |
Der Anspruch auf den Mindestlohn der Lohngruppe 1 steht auch den Arbeitnehmern mindestens zu, die gemäß § 7 RTV Gebäudereinigung aufgrund ihrer Tätigkeiten in die Lohngruppen 2, 3, 4 oder 5, der Anspruch auf den Mindestlohn der Lohngruppe 6 auch denjenigen Arbeitnehmern, die gemäß § 7 RTV Gebäudereinigung aufgrund ihrer Tätigkeiten in die Lohngruppen 7 oder höher einzugruppieren sind. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben im Übrigen unberührt. |
5. |
Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist. |
6. |
Der Anspruch auf den Mindestlohn verfällt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach seiner Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht wird. |
7. |
Werden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen eingesetzt, für welche der Mindestlohn aufgrund des Arbeitsortes in unterschiedlicher Höhe zu zahlen ist, so ist die Arbeitszeit getrennt nach diesen Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuzeichnen. |
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