TV Lohnausgleich, Baugewerbe, Berlin, 01.10.1993, i.d.F. vom 19.12.1995 (AVE-Anfang: 02.01.1996; AVE-Ende: 31.10.2002)
Nummer: 14002.147
Klassifizierung: Lohnausgleichs-TV
Fachbereich: Baugewerbe
Tarifgebiet: Berlin
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 01. Oktober 1993
Vorgänger: 14002.139
Nachfolger: 14002.202
AVE
AVE Anfang 02. Januar 1996
AVE Ende 31. Oktober 2002
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 155 vom 20. August 1996
Bemerkung
- Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14001.607 abgedruckt.
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe
vom 10. Juli 1996
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Berlin die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
b) |
der Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse während der Winterperiode (TV-Lohnausgleich Berlin) vom 1. Oktober 1993 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 1. November 1994 und 19. Dezember 1995 |
zu den Buchstaben a bis d: für die gewerblichen Arbeitnehmer im Berliner Baugewerbe,
mit Wirkung vom
zu Buchstabe b: 2. Januar 1996
mit den weiter unten stehenden Einschränkungen und dem dort aufgeführten Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.
Auf Antrag der Tarifvertragsparteien wird die Allgemeinverbindlicherklärung zu den Buchstaben a bis d gemäß dem ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 9. Februar 1996 (BAnz. S. 1673) eingeschränkt.
Zu den Buchstaben a bis d:
Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgendem Hinweis:
Zu Buchstabe b:
Die Allgemeinverbindlichkeit erfaßt nicht diejenigen Normen, die die Tarifvertragsparteien zu einem Tätigwerden gegenüber Arbeitnehmern und Arbeitgebern verpflichten, die nicht ihre Mitglieder sind.
Unterzeichnet:
Senatsverwaltung für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen des Landes Berlin