TV Lohnausgleich, Baugewerbe, Berlin, 01.10.1993, i.d.F. vom 01.11.1994 (AVE-Anfang: 01.12.1994; AVE-Ende: 01.01.1996)
Nummer: 14002.139
Klassifizierung: Lohnausgleichs-TV
Fachbereich: Baugewerbe
Tarifgebiet: Berlin
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 01. Oktober 1993
Vorgänger: 14002.130
Nachfolger: 14002.147
AVE
AVE Anfang 01. Dezember 1994
AVE Ende 01. Januar 1996
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 152 vom 15. August 1995
Bemerkung
- Wegen der AVE-Einschränkungen siehe Bekanntmachung zum TV 14001.497.
- Wegen des Geltungsbereichs siehe TV 14001.136, wegen der beantragten AVE-Einschränkungen siehe TV 14002.008.
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe
vom 30. Juni 1995
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Berlin die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
a) |
der Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigung während der Winterperiode (TV Lohnausgleich Berlin) für die gewerblichen Arbeitnehmer vom 1. Oktober 1993 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 1. November 1994 |
für das Berliner Baugewerbe
mit Wirkung vom
zu Buchstabe a: 1. Dezember 1994
mit den weiter unten stehenden Einschränkungen und den dort aufgeführten Hinweisen für allgemeinverbindlich erklärt.
Auf Antrag der Tarifvertragsparteien wird die Allgemeinverbindlicherklärung wie folgt eingeschränkt:
Zu den Buchstaben a bis d:
Gemäß Erster Teil Buchstaben A und B der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe vom 2. Februar 1995 (BAnz. S. 1413).
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Zu Buchstabe a:
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags Lohnausgleich Berlin auf andere tarifliche Regelungen verweisen, bestehen insoweit Rechte und Pflichten nur, wenn Tarifbindung aus anderen Gründen gegeben ist.
Zu den Buchstaben a bis d:
Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Hinweisen:
Zu Buchstabe a:
Die Allgemeinverbindlicherklärung umfaßt nicht diejenigen Normen, die die Tarifvertragsparteien zu einem Tätigwerden untereinander bzw. zu einem Tätigwerden gegenüber Arbeitnehmern und Arbeitgebern verpflichten, die nicht ihre Mitglieder sind.
Unterzeichnet:
Senatsverwaltung für Arbeit und Frauen