§ 2 Ausbildungsvergütung
(1) Auszubildende haben Anspruch auf eine monatliche Ausbildungsvergütung, deren Höhe in den Lohn- und Gehaltstarifverträgen für das Baugewerbe festgelegt wird.
(2) Die Ausbildungsvergütung wird für jede vom Auszubildenden schuldhaft versäumte Beschäftigungsstunde um 1/169 gekürzt.
(3) Für Zeiten der Ausbildung in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ist die Ausbildungsvergütung ungekürzt fortzuzahlen. Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 3 Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit
Wird die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit verlängert, so ist für die Dauer der Verlängerung die Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres weiterzuzahlen. Ist das Nichtbestehen der Prüfung auf ungenügende Leistung allein in der Kenntnisprüfung zurückzuführen, so erhöht sich die Ausbildungsvergütung um 10 v.H..
§ 4 Ausbildungsvergütung bei Anrechnung anderer Ausbildungszeiten
(1) Hat der Auszubildende eine berufsbildende Schule besucht, so ist ihm die Ausbildungsvergütung für dasjenige Ausbildungsjahr zu zahlen, das sich aufgrund der Anrechnung dieser Ausbildungszeit nach der Anrechnungsverordnung vom 17. Juli 1978 in der jeweils geltenden Fassung ergibt. Das gleiche gilt, wenn der Auszubildende eine andere Ausbildungsstätte besucht hat und daher seine Ausbildungszeit verkürzt wird.
(2) Werden dem Auszubildenden aufgrund einer vorherigen Berufsausbildung Ausbildungszeiten angerechnet, so gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
§ 4a
Für das Beitrittsgebiet gilt folgende ergänzende Regelung zu § 4 Abs. 1 Satz 1:
Solange die Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung nicht gilt, sind die Ausbildungsvergütungen nach denjenigen Ausbildungsjahren zu bestimmen, die nach der von der zuständigen Kammer im Einzelfall getroffenen Anrechnungsregelung verbleiben.
§ 5 Zuschläge bei Mehrarbeit und bei Arbeit an Sonn- und Feiertagen
(1) Bei Überstunden (Mehrarbeit) besteht je Stunde Anspruch auf 1/169 der monatlichen Ausbildungsvergütung zuzüglich des für derartige Arbeiten festgelegten Zuschlags (§ 3 Nr. 6.1 BRTV, § 3 Nr. 3.1 RTV Angestellte).
(2) Auszubildende über 18 Jahre haben bei Ausbildung zu Nachtzeiten oder an Sonn- und Feiertagen (§ 3 Nr. 5 BRTV, § 3 Nr. 2 RTV Angestellte) je Stunde Anspruch auf die für derartige Arbeiten festgelegten Zuschläge (§ 3 Nr. 6.2 und 6.3 BRTV, § 3 Nr. 3.2 und 3.3 RTV Angestellte). Die Zuschläge sind aus 1/169 der monatlichen Ausbildungsvergütung zu berechnen.
§ 6 Freistellung am 24. und 31. Dezember
Der 24. und 31. Dezember sind ausbildungsfrei.
§ 7 Erschwerniszuschläge
Gewerblich Auszubildende haben unter den in § 6 BRTV genannten Voraussetzungen Anspruch auf die dort festgelegten Erschwerniszuschläge.
§ 8 Fahrtkosten bei überbetrieblicher Ausbildung
Der Auszubildende hat Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten für die Fahrt von der Wohnung zur überbetrieblichen Ausbildungsstätte, höchstens jedoch bis zu dem Betrag, der bei Inanspruchnahme des günstigsten Tarifs des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen wäre.
§ 9 Nichtanwendung des § 7 BRTV und des § 7 RTV Angestellte
Für die Dauer der Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten finden § 7 BRTV und § 7 RTV Angestellte keine Anwendung.
§ 10 Urlaubsdauer für gewerblich Auszubildende
(1) Der Urlaub beträgt für gewerbliche Auszubildende 30 Arbeitstage.
(2) Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
(3) Während des Urlaubs darf der Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten.
§ 11 Urlaubsvergütung für gewerblich Auszubildende
(1) Als Urlaubsentgelt ist die Ausbildungsvergütung weiterzuzahlen; erhöht sie sich während des Urlaubs, so ist vom Zeitpunkt des Eintritts der Erhöhung an bei der Bemessung des Urlaubsentgelts von der erhöhten Ausbildungsvergütung auszugehen.
(2) Der Auszubildende erhält ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 30 v.H. des Urlaubsentgelts. Das auf einen Urlaubstag entfallende zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 1,36 v.H. der Ausbildungsvergütung, die der Bemessung des Urlaubsentgelts zugrunde liegt.
§ 12 Entstehung der Urlaubsansprüche gewerblich Auszubildender
(1) Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach einer ununterbrochenen Ausbildungszeit von sechs Monaten erworben.
(2) Besteht das Ausbildungsverhältnis innerhalb eines Urlaubsjahres weniger als sechs Monate, so ist für jeden vollen Ausbildungsmonat ein Zwölftel des Urlaubs zu gewähren. Das gilt auch, wenn das Ausbildungsverhältnis nach einer Ausbildungsdauer von sechs Monaten in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aufgelöst wird. Hat der Auszubildende im Falle des Satzes 2 bereits einen darüber hinausgehenden Urlaub erhalten, so kann das Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
(3) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Auszubildenden für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt oder abgegolten worden ist.
§ 13 Urlaubsgewährung für gewerblich Auszubildende
(1) Der Urlaub soll zusammenhängend in der Zeit der Berufsschulferien gewährt werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gewährt wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
(2) Erkrankt der Auszubildende während des Urlaubs, so gilt § 8 Nr. 1.5 BRTV entsprechend.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Auszubildenden liegende Gründe dies rechtfertigen. Der übertragene Urlaub muß in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjah...