Begriff

Trinkgelder sind freiwillige Zahlungen Dritter – typischerweise von Gästen im Hotel- und Gastronomiegewerbe – für die Dienste des Arbeitnehmers zusätzlich zum vom Arbeitgeber gezahlten Entgelt. Sie sind zu unterscheiden von sonstigen Bedienungsgeldern, die als Preisbestandteil zwangsweise von Dritten (Kunden) gezahlt werden.

Erhält der Arbeitnehmer Trinkgelder, können diese steuer- und beitragsfrei sein. Steuerlich ist zu unterscheiden zwischen freiwilligen Trinkgeldern und Trinkgeldern, die arbeitsrechtlich als Lohnbestandteil vereinbart sind. Freiwillige Trinkgelder sind steuerfreie Zuwendungen, die der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses von einem Dritten ohne Rechtsanspruch erhält.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Trinkgelder können nicht auf den Mindestlohnanspruch nach § 1 MiLoG angerechnet werden.

Lohnsteuer: § 107 Abs. 3 GewO enthält den Begriff und das Verbot völligen Entgeltausschlusses bei gleichzeitiger Trinkgelderwartung. Für die Zurechnung der Trinkgelder zum Arbeitslohn sind die allgemeinen Grundsätze zu § 19 EStG maßgebend; § 3 Nr. 51 EStG stellt freiwillige Trinkgelder steuerfrei, siehe auch H 3.51 LStH.

Sozialversicherung: Die beitragsrechtliche Behandlung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Freiwillige Trinkgelder ohne Betragsgrenze frei frei

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