Die Trinkgelder stehen allein und unmittelbar dem Arbeitnehmer zu. Dies gilt auch dann, wenn das Trinkgeld zunächst unmittelbar (z. B. an einer zentralen Kasse) an den Arbeitgeber gezahlt wird. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Auszahlung, ggf. auch auf Auskunftserteilung.[1] Arbeitsvertragliche Klauseln, die den Arbeitnehmer zur Herausgabe der empfangenen Trinkgelder an den Arbeitgeber verpflichten, sind unangemessen. Auch fließt das Trinkgeld nicht automatisch in ein kollektives Tronc-System ein oder geht in das Eigentum des Arbeitgebers über.

Vertragsklauseln dürfen den Entgeltanspruch im Hinblick auf zu erwartende Trinkgelder gem. § 107 GewO zwar reduzieren (sofern der Entgeltanspruch nach dem MiLoG nicht unterschritten wird, s. u.), nicht jedoch vollkommen ausschließen. Ist der Erhalt von Trinkgeldern arbeitsvertraglich berücksichtigt, insbesondere durch ein niedriges Festgehalt, muss der Arbeitgeber die Verdienstmöglichkeit aus Trinkgeldern auch ermöglichen; in diesem Fall ist der Arbeitnehmer zur Offenlegung der erhaltenen Gelder gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet. Der Anspruch auf das Trinkgeld kann beim Wirt nicht gepfändet werden.

[1] ArbG Gelsenkirchen, Urteil v. 21.1.2014, 1 Ca 1603/13.

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