Steuerrechtlich werden vorübergehende Abordnungen (ohne Versetzungsabsicht) und vergleichbare Maßnahmen von bis zu 48 Monaten für den gesamten Zeitraum wie beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten behandelt, da sie von vorübergehender Natur sind. Das gilt auch bei täglicher Rückkehr an den Wohnort. Der Ersatz von Fahrtkosten ist unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel auf Dauer steuerfrei. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Bedienstete täglich an seinen Wohnort zurückkehrt oder am auswärtigen Tätigkeitsort bleibt.

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