Trennungsgelder, die aus öffentlichen Kassen nach Maßgabe der umzugskosten- und reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder gezahlt werden, sind ebenso wie die Vergütungen für Reisekosten und Umzugskosten steuerfrei.[1] Voraussetzung ist, dass sie die entsprechenden Pauschbeträge bzw. abziehbaren Aufwendungen nach § 9 EStG nicht übersteigen. Steuerfrei ist auch das Trennungsgeld, das bei täglicher Rückkehr zum Wohnort gezahlt wird.[2]

Bei der Prüfung, ob ein Teil des Trennungsgelds steuerpflichtig ist oder nicht, ist zu unterscheiden zwischen

  • vorübergehenden Abordnungen und
  • Versetzungen oder Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung.
 
Achtung

3-Monatsfrist und Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwand beachten

Die im öffentlichen Dienst gezahlten Trennungsgelder für Verpflegungsmehraufwand sind steuerpflichtig, wenn die 3-Monatsfrist abgelaufen ist. Außerdem ist ein Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen auch innerhalb der hierfür weiterhin geltenden 3-Monatsfrist dann steuerpflichtig, wenn die hierbei zu beachtenden steuerlichen Höchstbeträge überschritten sind.[3]

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