Da die Transfergesellschaft in die Rolle eines Arbeitgebers schlüpft, übernimmt diese auch die entsprechenden Pflichten. Hierzu zählt in erster Linie die Lohnzahlung. Wesentlichster Bestandteil ist das sog. Transferkurzarbeitergeld in Höhe von 60 bzw. 67 Prozent[1] des bisherigen Entgelts und wird durch die Agentur für Arbeit gezahlt. Da oft eine Besserstellung der betroffenen Mitarbeiter zur Alternative Arbeitslosengeld angestrebt ist, legen die Betriebsparteien in der Praxis oftmals eine Aufzahlung auf das Transferkurzarbeitergeld im Sozialplan fest. Am weitesten verbreitet ist eine Aufstockung der gesetzlichen Prozentsätze auf 80 %, womit eine finanzielle Abfederung ebenso erreicht wird, wie ein Anreiz, nicht länger als notwendig in der Transfergesellschaft zu verbleiben. Daher haben sich in der Praxis neben der generellen Festlegung einer Aufzahlung auf 80 % auch Staffelmodelle etabliert wie im nachfolgenden Vorschlag.

 
Praxis-Beispiel

Formulierungsvorschlag

In der Transfergesellschaft erhalten die Mitarbeiter Transferkurzarbeitergeld nach § 111 SGB III. Der Übergang in die Transfergesellschaft ist grundsätzlich von der Bewilligung des Transferkurzarbeitergeldes abhängig. Zusätzlich erhalten die Mitarbeiter eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auf 80 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens. Das Nettoentgelt bestimmt sich nach dem Soll-Entgelt. Als Soll-Entgelt gilt das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Monate vor Eintritt in die Transfergesellschaft ohne Mehrarbeit und Sonderzahlungen.

  • Alternative Staffelung nach Alter:

    • jünger als 30 Jahre auf 70 Prozent
    • ab 30 bis 39 Jahre auf 75 Prozent
    • ab 40 Jahre auf 80 Prozent
  • Alternative Staffelung nach Laufzeit der Transfergesellschaft:

    • in den ersten sechs Monaten 80 Prozent
    • im siebten bis neunten Monat 75 Prozent
    • im zehnten bis zwölften Monat 70 Prozent
 
Praxis-Tipp

Alternative Formulierungsvorschläge

Unter den Voraussetzungen und im Rahmen der Gewährung von Transferkurzarbeitergeld ist ab 1. Juli 2012 der befristete Übertritt in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG), im Folgenden auch Transfergesellschaft, möglich. Der Übertritt ist freiwillig und erfolgt in einem dreiseitigen Vertrag zwischen Arbeitgeber, Mitarbeiter und BQG. Mit dem dreiseitigen Vertrag wird das bisherige Arbeitsverhältnis zum [Datum] beendet und ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft begründet. Ein Muster des dreiseitigen Vertrags [und eine Kopie des Dienstleistungsvertrags mit der Transfergesellschaft] sind als Anlagen beigefügt. Das Unternehmen stellt der BQG eine Anschubfinanzierung von Euro . . . . . . zur Verfügung. [Weitere Leistungen werden von dem Unternehmen nicht erbracht.]Das Unternehmen wird das Transferkurzarbeitergeld gemäß § 111 SGB III auf insgesamt 80 % des letzten pauschalierten Nettogehalts aufstocken. Soweit das Transferkurzarbeitergeld gekürzt werden sollte, erhöht das den Aufstockungsbetrag nicht.Für Schulungs-, Qualifizierungs- und ähnliche Maßnahmen stellt das Unternehmen der Transfergesellschaft 1.500 EUR pro Mitarbeiter, der in die Transfergesellschaft wechselt, zur Verfügung.

Die Mitarbeiter erhalten dann monatlich eine Lohnzahlung, die die beiden Lohnbestandteile separat ausweist. Die übrigen Personalverwaltungsaufgaben wie Krankmeldungen, Urlaubsgewährung, Ausstellen von Bescheinigungen etc. sind ebenfalls Aufgaben der Transfergesellschaft.

[1] Der höhere Prozentsatz von 67 Prozent wird gezahlt, wenn mind. 1 Kind auf der Steuerkarte eingetragen ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge