Die bis 31.12.2010 geltende Rechtslage sah lediglich eine freiwillige Beratung der Betriebsparteien auf Verlangen vor. In der Folge wurden die Agenturen für Arbeit (AA) häufig erst dann über das Restrukturierungsgeschehen mit Interessenausgleich oder Sozialplan in Kenntnis gesetzt, wenn der Vertragsabschluss bereits erfolgt war. Hinweise der AA auf integrationsfördernde oder -hemmende Elemente im Interessenausgleich oder Sozialplan konnten dadurch nicht rechtzeitig erfolgen. Dem trägt die neue Rechtslage Rechnung. Die Betriebsparteien sind seit Januar 2011 verpflichtet sich bereits im Vorfeld der Entscheidung

insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen über einen die Integration der Arbeitnehmer fördernden Interessenausgleich oder Sozialplan nach § 112 BetrVG, durch die Arbeitsagenturen beraten zu lassen.

In Folge der Neuregelung der §§ 216 a, 216 b SGB III zum 1. 1. 2011 und der nochmaligen Aktualisierung in §§ 110, 111 SGB III zum 1. 4. 2012 sind Förderleistungen davon abhängig, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat vor Abschluss von Interessensausgleich und Sozialplan durch die Bundesagentur für Arbeit beraten lassen und dies durch ein Beratungsprotokoll auch entsprechend nachweisen können. Transfersozialpläne sind daher ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit an den Sozialplanverhandlungen nicht mehr möglich. Zu beachten ist also, dass diese verpflichtende Beratung eine Förderungsvoraussetzung darstellt. Die Nichteinhaltung stellt einen eigenen Ablehnungstatbestand das. Das Transfergeschehen wird damit dreistufig. Im Gegensatz zum bisherigen zweistufigen Verfahren (Transferantrag nach § 110 BetrVG und Abrechnung bzw. Transfer-Kug-Anzeige und Leistungsantrag) kommt somit als noch die vorgeschaltete Stufe der Beratung hinzu.

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