Begriff

Eine Tombola ist eine Verlosung von Geschenkartikeln, die im Rahmen einer Betriebsveranstaltung des Arbeitgebers durchgeführt wird. Erhalten Arbeitnehmer im Rahmen einer Betriebsveranstaltung Lose, führt die bloße Gewinnchance nicht zum Lohnzufluss.

Bei einem tatsächlichen Gewinn gilt: Sind alle Arbeitnehmer teilnahmeberechtigt und ist die Teilnahme nicht an eine besondere Leistung des Arbeitnehmers geknüpft, gehören die Preise aus der Tombola zu den Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung und stellen grundsätzlich keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn bzw. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Übersteigen die Kosten der Betriebsveranstaltung einschließlich der Tombolagewinne den 110-EUR-Freibetrag[1] pro Arbeitnehmer, kann der übersteigende Betrag mit 25 % pauschal lohnversteuert werden.

Eine Tombola kann auch nur für einen begrenzten Teilnehmerkreis durchgeführt werden, z. B. nur für Arbeitnehmer, die sich durch besonderes berufliches Verhalten hervorgehoben haben. In diesem Fall sind die Verlosungsgewinne als sonstige Sachbezüge jeweils steuer- und beitragspflichtig.

Bei einem entgeltlichen Loserwerb führt der Gewinn regelmäßig nicht zu Arbeitslohn bzw. Arbeitsentgelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht ergibt sich grundsätzlich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Steuerfreiheit von Tombolagewinnen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Sätze 3 und 4 EStG sowie BMF-Schreiben v. 14.10.2015, IV C 5 – S 2332/15/10001, BStBl 2015 I S. 832. Zur Lohnsteuerpauschalierung von Tombolagewinnen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung s. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die Nichtzulässigkeit der Lohnsteuerpauschalierung bei ausschließlich Gewinnerlosen findet sich in FG München, Urteil v. 17.2.2012, 8 K 3916/08, EFG 2012 S. 2313, rkr.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragsfreiheit der steuerfreien Tombolagewinne ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV, die Beitragsfreiheit der pauschalversteuerten Tombolagewinne dagegen aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Tombolagewinn pflichtig pflichtig
Tombolagewinn bei Betriebsveranstaltungen i. R. d. 110-EUR-Freibetrags frei frei
Tombolagewinn bei Betriebsveranstaltungen mit Kosten über 110 EUR pro Arbeitnehmer pauschal frei

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