Rz. 34

Bei den Berufsgenossenschaften handelt es sich um die Träger der Sozialversicherung. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind sie in Selbstverwaltung organisiert und finanzieren sich im Wesentlichen aus den Beiträgen der ihnen durch Pflichtmitgliedschaft zugewiesenen Unternehmen. Sie haben die Aufgabe (§ 14 SGB VII), Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Beschäftigte, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder an einer Berufskrankheit leiden, werden durch die Berufsgenossenschaften medizinisch, beruflich und sozial rehabilitiert. Darüber hinaus obliegt es den Berufsgenossenschaften, die Unfall- und Krankheitsfolgen durch Geldzahlungen finanziell auszugleichen. Die Unfallversicherungsträger (UVT), also die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, haben mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren in den Betrieben zu sorgen, dies zu überwachen und die Unternehmer und Beschäftigten zu beraten. Dieser umfassende Präventionsauftrag wird durch die Selbstverwaltungen der Unfallversicherungsträger ausgestaltet. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ist der Spitzenverband der Unfallversicherungsträger.

 

Rz. 35

Die Berufsgenossenschaften erlassen (§ 15 SGB VII) Unfallverhütungsvorschriften, die sog. berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, und überwachen deren Einhaltung und Umsetzung. Die Überwachung und die Beratung erfolgen durch sog. Aufsichtspersonen (früher: Technische Aufsichtsbeamte), die mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet sind. Die von den Aufsichtspersonen angeordneten Maßnahmen, z. B. die Stilllegung einer sicherheitswidrig betriebenen Maschine, können notfalls mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (§§ 18, 19 SGB VII).

Die Unfallverhütungsvorschriften gem. § 14 SGB VII werden durch Technische Regeln und Sicherheitshinweise ergänzt.

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