Rz. 54

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, soweit und solange die Frau beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder eine Urlaubsabgeltung erhält (§ 24i Abs. 4 Satz 1). Durch die Anordnung des Ruhens bei dem Zufluss von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder einer Urlaubsabgeltung während des Bezugszeitraums von Mutterschaftsgeld sollen Doppelleistungen vermieden und der Frau jeden Anreiz zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben dem Bezug von Mutterschaftsgeld genommen werden.[1]

 

Rz. 55

Arbeitsentgelt sind gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Nach § 15 Abs. 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Abs. 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen (§ 15 Abs. 2 SGB IV). Gem. § 7 Abs. 4 BUrlG besteht ein Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.

 

Rz. 56

Einmalig gezahltes Entgelt führt gem. § 24i Abs. 4 Satz 2 nicht zum Ruhen des Anspruchs. Der Ausschluss des Ruhens bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt i. S. d. § 23a SGB IV ist insofern folgerichtig, als bei Erhalt desselben nicht die Gefahr der Doppelleistung – dem Erhalt von Arbeitsentgelt und dem gleichzeitigen Bezug von Mutterschaftsgeld als Entgeltersatzleistung für das Arbeitsentgelt – besteht. Das einmalig gezahlte Entgelt ist nämlich nach § 24i Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 21 Abs. 2 Nr. 1 MuSchG nicht bei der Bemessung des Mutterschaftsgeldes zu berücksichtigen.

 

Rz. 57

Voraussetzung des Ruhens des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld ist der tatsächliche Erhalt des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Lediglich das Bestehen eines solchen Anspruchs führt nicht zum Ruhen. Der Anspruch geht jedoch gem. § 115 SGB X auf die Krankenkasse über.[2]

 

Rz. 58

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht aber nur solange und soweit wie die (werdende) Mutter Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält. Es muss deshalb eine zeitliche Übereinstimmung zwischen dem Bezugszeitraum des Mutterschaftsgeldes und dem Zeitraum, der durch das Arbeitsentgelt vergütet wird, bestehen. Eine solche Übereinstimmung liegt etwa dann nicht vor, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst ist und der (werdenden) Mutter der Urlaub abgegolten wird.[3] Im Weiteren ruht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ggf. nur in Höhe des anzurechnenden (geringeren) Arbeitsentgelts ("soweit") und es kann ein Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder der Urlaubsabgeltung und dem Mutterschaftsgeld bestehen.[4]

 

Rz. 59

Nach dem Sinn und Zweck des Ruhens – der Vermeidung des Bezugs von Doppelleistungen – tritt auch dann kein Ruhen ein, wenn nach dem Beginn der Schutzfrist der (werdenden) Mutter Zahlungen zufließen, die eine Abgeltung für bereits vor der Schutzfrist erbrachte Leistungen sind.

[1] Roos/Bieresborn/Roos, § 19 MuSchG, Rz. 109.
[2] Roos/Bieresborn/Roos, § 19 MuSchG, Rz. 110 und 114.
[3] BSG, Urteil v. 20.3.1984, 8 RK 4/83, juris, Rz. 13; Roos/Bieresborn/Roos, § 19 MuSchG, Rz. 111.
[4] Roos/Bieresborn/Roos, § 19 MuSchG, Rz. 111.

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