Rz. 47

Zur Berechnung der Höhe des Mutterschaftsgeldes ist gem. § 24i Abs. 2 Satz 1 der Durchschnittsverdienst zu ermitteln. Nach dem Gemeinsamen Rundschreiben v. 6./7.12.2017 in der Fassung v. 3.12.2020 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft der Krankenkassenspitzenverbände ist bei Versicherten mit gleichbleibendem Monatsarbeitsentgelt bzw. einem nach Monaten bemessenen Arbeitsentgelt jeder Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Das Nettoarbeitsentgelt aller 3 Monate ist durch 90 zu teilen. In allen anderen Fällen (z. B. Stundenlohn, Akkordlohn) sind die tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Monats zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Durchschnittsverdienstes

  1. Die (werdende) Mutter erhält ein monatlich feststehendes Arbeitsentgelt von netto 1.200 EUR. Der Durchschnittsverdienst errechnet sich aus 3 Monaten (3 x 1.200 EUR = 3.600 EUR) dividiert durch 90 Tage (3.600 EUR / 90 Tage) und beträgt demnach 40 EUR.
  2. Die (werdende) Mutter erhält ein nach Stunden vergütetes Arbeitsentgelt im April i. H. v. netto 1.400 EUR, im Mai i. H. v. netto 1.600 EUR und im Juni i. H. v. netto 1.095 EUR. Der Gesamtverdienst in den vorgenannten Monaten beträgt mithin 4.095 EUR (1.400 EUR + 1.600 EUR + 1.095 EUR). Der Durchschnittsverdienst errechnet sich aus dem Gesamtverdienst dividiert durch die Anzahl der Tage im Bemessungszeitraum (4.095 EUR / 91 Tage (30 Tage + 31 Tage + 30 Tage)) und beträgt somit 45 EUR.
 

Rz. 48

Ist nach den vorgenannten Grundsätzen eine Berechnung nicht möglich (etwa weil das Arbeitsentgelt nicht ermittelt werden kann), ist gem. § 24i Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 21 Abs. 3 MuSchG das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer vergleichbar beschäftigten Person zugrunde zu legen. Vorrangig ist bei diesem Auffangtatbestand auf eine vergleichbar beschäftigte Arbeitnehmerin in demselben Betrieb abzustellen. Ist in dem Betrieb keine vergleichbare Arbeitnehmerin beschäftigt, so ist auf den Verdienst vergleichbarer Arbeitnehmerinnen in anderen Betrieben abzustellen.[1]

 

Rz. 49

Die Höhe des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld ist auf täglich 13 EUR begrenzt (§ 24i Abs. 2 Satz 2). Soweit der durchschnittliche Verdienst im Bemessungszeitraum mehr als 13 EUR betragen hat, ist der Arbeitgeber gem. § 20 MuSchG zur Zahlung des Differenzbetrags verpflichtet.

[1] Roos/Bieresborn/Roos, § 19 MuSchG, Rz. 85.

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