Rz. 45

Das im maßgeblichen Bemessungszeitraum nach den vorgenannten Grundsätzen ermittelte Bruttoarbeitsentgelt ist um die gesetzlichen Abzüge zu mindern (§ 24i Abs. 2 Satz 1). Es sind die zu entrichtenden Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer) und Sozialversicherungsbeiträge (Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) in Abzug zu bringen.

 

Rz. 46

Schwierigkeiten ergeben sich bei der Ermittlung des Netto-Arbeitsentgelts dann, wenn im Brutto-Arbeitsentgelt Bestandteile enthalten sind, die nicht als Arbeitsentgelt für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes zu berücksichtigen sind. In diesen Fällen lassen sich sachgerechte Ergebnisse nur durch eine fiktive Berechnung der Abzüge hinsichtlich der nicht zu berücksichtigenden Bezüge erreichen. Würde man von dem Netto-Arbeitsentgelt den Bruttobetrag des nicht zu berücksichtigenden Gehaltsbestandteils in Abzug bringen, wäre die (werdende) Mutter schlechter gestellt, als wenn sie den vorgenannten Gehaltsbestandteil überhaupt nicht erhalten hätte.[1]

[1] Roos/Bieresborn/Roos, § 19 MuSchG, Rz. 78.

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