Rz. 30

Der Bemessungszeitraum umfasst die letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG. Die Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG erstreckt sich auf die letzten 6 Wochen vor der Entbindung. Für die Bestimmung des Entbindungstages ist gem. § 3 Abs. 1 Satz 3 MuSchG das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme bzw. eines Entbindungspflegers maßgeblich. Dieser Termin bleibt für die Berechnung der Schutzfrist auch dann maßgebend, wenn die Entbindung tatsächlich zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt eintritt.[1] Wird hingegen von der Mutter der Antrag auf Mutterschaftsgeld erst nach der Entbindung gestellt, so ist der tatsächliche Entbindungstag maßgeblich.[2]

 

Rz. 31

Die Berechnung des Bemessungszeitraums soll folgendes Beispiel verdeutlichen:

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Bemessungszeitraums

Errechneter Entbindungstermin ist der 16.6. Die Schutzfrist gem. § 3 Abs. 1 MuSchG beträgt 6 Wochen vor der Entbindung (42 Tage) und beginnt demnach am 5.5. Die 3 Kalendermonate davor sind somit (grundsätzlich) Februar, März und April.

 

Rz. 32

Bei der zulässigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. § 17 Abs. 2 MuSchG ist ebenso der Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG maßgeblich. Der letzte abgerechnete Kalendermonat liegt dann in dem Zeitraum, zu dem das Arbeitsverhältnis noch bestanden hat.

 

Rz. 33

Die zulässigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. § 17 Abs. 2 MuSchG und die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses kann zu dem Entstehen eines doppelten Anspruchs auf Mutterschaftsgeld aus dem aufgelösten und dem neuen Arbeitsverhältnis führen. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld aus dem aufgelösten Arbeitsverhältnis ist von dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Anspruch aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis von dem Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG zu bestimmen. Das Mutterschaftsgeld ist in diesen Fällen für jeden Anspruch gesondert zu berechnen. Ausbezahlt wird jedoch nur die höhere Leistung.

 

Rz. 34

Zu berücksichtigen sind nur innerhalb des Bemessungszeitraums abgerechnete Kalendermonate. Ein Kalendermonat ist dann abgerechnet, wenn für ihn eine Entgeltabrechnung erstellt oder zumindest das errechnete Nettoarbeitsentgelt ausbezahlt wurde. Nicht ausreichend ist, wenn durch bloße Abschlagszahlungen das Entgelt ganz oder teilweise geleistet wurde. Gegenstand der Abrechnung muss nämlich das für den jeweiligen Kalendermonat zustehende Arbeitsentgelt sein.[3] Auch lediglich bestehende Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die sich auf den Bemessungszeitraum beziehen, sind nicht bemessungsrelevant, wenn sie nicht abgerechnet sind. Denn der Sinn und Zweck des Abstellens auf abgerechnete Kalendermonate liegt darin, bei Beginn der Schutzfrist Unterlagen zur Berechnung des Mutterschaftsgeldes vorliegen zu haben, die nachträglich nicht mehr geändert werden können, und deshalb eine Nachberechnung nicht notwendig wird. Monate, in denen der Arbeitgeber überhaupt kein Arbeitsentgelt abgerechnet hat, zählen demnach nicht zum Bemessungszeitraum. Hieraus ergibt sich, dass die letzten 3 abgerechneten Kalendermonate nicht zwingend aufeinander folgen müssen.[4]

 

Rz. 35

 
Praxis-Beispiel

Abgerechnete Kalendermonate müssen nicht aufeinander folgen

Im obigen Beispiel[5] hat die Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG am 5.5. begonnen. Die letzten 3 Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist sind somit die Monate Februar, März und April. Ist jedoch der Monat März vom Arbeitgeber nicht abgerechnet, ist für den Bemessungszeitraum neben den (abgerechneten) Monaten Februar und April der (abgerechnete) Monat Januar maßgeblich.

 

Rz. 36

In den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG weniger als 3 Monate angedauert hat (etwa weil die Frau bereits bei der Einstellung schwanger war), ist gem. § 24i Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 2 MuSchG der tatsächliche Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zugrunde zu legen. Umfasst aber der Bemessungszeitraum weniger als einen Monat, ist das Mutterschaftsgeld gem. § 24i Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 21 Abs. 3 MuSchG unter Berücksichtigung des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts einer vergleichbaren Beschäftigung zu berechnen.

 

Rz. 37

Gem. § 24i Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 MuSchG bleiben bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts Zeiten unberücksichtigt, in denen infolge unverschuldeter Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt wurde.

[1] Krauskopf/Wagner, § 24i SGB V, Rz. 15.
[3] HK-MuSchG/Pepping, § 19 MuSchG, Rz. 38; jurisPK-SGB V/Pitz, § 24i SGB V, Rz. 18; Brose/Weth/Volk/Herrmann, § 19 MuSchG, Rz. 70.
[4] Brose/Weth/Volk/Herrmann, § 19 MuSchG, Rz. 72.
[5] Vgl. oben Rz. 31.

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