Rz. 5

Die (werdende) Mutter muss Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein. Unerheblich ist, ob eine Pflichtversicherung (§ 5 SGB V) besteht oder ein freiwilliges Versicherungsverhältnis (§ 9 SGB V) vorliegt. Nicht ausreichend hingegen ist eine Familienversicherung (§ 10 SGB V). Bei einer Familienversicherung ist die Frau nicht selbst, sondern lediglich über das Mitglied mitversichert.[1]

 

Rz. 6

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung muss bei Beginn der Schutzfristen nach § 3 MuSchG bestehen. Der Erwerb der Mitgliedschaft erst während der Schutzfristen ist nicht ausreichend.[2]

 

Rz. 7

Bei pflichtversicherten Frauen beginnt die Mitgliedschaft mit dem Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis (§ 186 Abs. 1 SGB V). Sie endet mit dem Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis endet (§ 190 Abs. 2 SGB V). Die Mitgliedschaft bleibt bestehen, wenn während der Schwangerschaft das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder die Frau unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist. Es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften (§ 192 Abs. 2 SGB V). Im Übrigen bleibt die Mitgliedschaft auch in den weiteren in § 192 Abs. 1 SGB V genannten Fällen bestehen: Rechtmäßiger Arbeitskampf (§ 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V); Bestehen eines Anspruchs oder der Bezug von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld, Bezug von Erziehungsgeld oder Elterngeld, Inanspruchnahme von Elternzeit (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V); Anspruch oder Bezug von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer Spende von Organen oder Gewebe (§ 192 Abs. 1 Nr. 2a SGB V); Zahlung von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation (§ 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V); Bezug von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III (§ 192 Abs. 1 Nr. 4 SGB V).

 

Rz. 8

Bei freiwillig versicherten Frauen beginnt die Mitgliedschaft mit dem Beitritt zur Krankenkasse (§ 188 Abs. 1 SGB V) und endet mit dem Beginn der Pflichtmitgliedschaft oder der Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft (§ 191 Nr. 2 und 3 SGB V).

[1] HK-MuSchG/Pepping, § 19 MuSchG, Rz. 16; BeckOGK/Nolte, § 24i SGB V, Rz. 7.
[2] jurisPK-SGB V/Pitz, § 24i SGB V, Rz. 8; BeckOGK/Nolte, § 24i SGB V, Rz. 8.

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