Rz. 4

Aus § 24i Abs. 1 Satz 1 ergeben sich bezüglich eines Anspruchs auf Mutterschaftsgeld folgende Anspruchsvoraussetzungen:

  • Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse (hierzu unter 3.1.1.1) und
  • Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit oder keine Zahlung von Arbeitsentgelt wegen der Schutzfristen nach § 3 MuSchG (hierzu unter 3.1.1.2).

3.1.1.1 Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse

 

Rz. 5

Die (werdende) Mutter muss Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein. Unerheblich ist, ob eine Pflichtversicherung (§ 5 SGB V) besteht oder ein freiwilliges Versicherungsverhältnis (§ 9 SGB V) vorliegt. Nicht ausreichend hingegen ist eine Familienversicherung (§ 10 SGB V). Bei einer Familienversicherung ist die Frau nicht selbst, sondern lediglich über das Mitglied mitversichert.[1]

 

Rz. 6

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung muss bei Beginn der Schutzfristen nach § 3 MuSchG bestehen. Der Erwerb der Mitgliedschaft erst während der Schutzfristen ist nicht ausreichend.[2]

 

Rz. 7

Bei pflichtversicherten Frauen beginnt die Mitgliedschaft mit dem Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis (§ 186 Abs. 1 SGB V). Sie endet mit dem Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis endet (§ 190 Abs. 2 SGB V). Die Mitgliedschaft bleibt bestehen, wenn während der Schwangerschaft das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder die Frau unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist. Es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften (§ 192 Abs. 2 SGB V). Im Übrigen bleibt die Mitgliedschaft auch in den weiteren in § 192 Abs. 1 SGB V genannten Fällen bestehen: Rechtmäßiger Arbeitskampf (§ 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V); Bestehen eines Anspruchs oder der Bezug von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld, Bezug von Erziehungsgeld oder Elterngeld, Inanspruchnahme von Elternzeit (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V); Anspruch oder Bezug von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer Spende von Organen oder Gewebe (§ 192 Abs. 1 Nr. 2a SGB V); Zahlung von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation (§ 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V); Bezug von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III (§ 192 Abs. 1 Nr. 4 SGB V).

 

Rz. 8

Bei freiwillig versicherten Frauen beginnt die Mitgliedschaft mit dem Beitritt zur Krankenkasse (§ 188 Abs. 1 SGB V) und endet mit dem Beginn der Pflichtmitgliedschaft oder der Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft (§ 191 Nr. 2 und 3 SGB V).

[1] HK-MuSchG/Pepping, § 19 MuSchG, Rz. 16; BeckOGK/Nolte, § 24i SGB V, Rz. 7.
[2] jurisPK-SGB V/Pitz, § 24i SGB V, Rz. 8; BeckOGK/Nolte, § 24i SGB V, Rz. 8.

3.1.1.2 Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit oder keine Zahlung von Arbeitsentgelt wegen der Schutzfristen nach § 3

 

Rz. 9

Weitere Anspruchsvoraussetzung ist das Bestehen eines Anspruchs auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit (§ 24i Abs. 1 Alt. 1) oder die Nichtzahlung von Arbeitsentgelt wegen der Schutzfristen nach § 3 MuSchG (§ 24i Abs. 1 Alt. 2). Es besteht somit nach dem SGB V zugunsten von 2 Personengruppen ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld: Zum einen für diejenigen Frauen, die bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld haben (hierzu unter 3.1.1.2.1), und zum anderen für Frauen, denen wegen der Schutzfristen nach § 3 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird (hierzu unter 3.1.1.2.2).

3.1.1.2.1 Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit

 

Rz. 10

Einen Anspruch auf Krankengeld haben gem. § 44 Abs. 1 SGB V Versicherte, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Für die in § 44 Abs. 2 SGB V näher bezeichneten Personengruppen besteht ein Anspruch auf Krankengeld hingegen nicht:

  • Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 SGB V (Bezieher von Arbeitslosengeld II; Personen, die sich in einer Einrichtung für Jugendhilfe befinden; Teilnehmer an verschiedenen Maßnahmen; Studenten; Personen, die keine andere Absicherung im Krankheitsfall haben) sowie die nach § 10 SGB V Versicherten (Familienversicherte); dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, soweit sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a SGB IV geringfügig beschäftigt sind (§ 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V),
  • hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung) (§ 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V),
  • Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Arbeiter, Angestellte und zur Berufsausbildung Beschäftigte), die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht...

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