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Zuletzt hat Art. 7 des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts v. 23.5.2017[1] mit Wirkung zum 30.5.2017 in § 24i Abs. 3 Satz 1 nach den Wörtern "bei Mehrlings- und Frühgeburten" die Wörter "sowie in den Fällen, in denen vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes von der Mutter beantragt wird," eingefügt.

Im Weiteren hat Art. 1 Abs. 0b des Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017[2] § 24i Abs. 1 Satz 2 zum 1.8.2017 wie folgt neu gefasst: "Mutterschaftsgeld erhalten auch Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes endet, wenn sie am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren".

Zuletzt nahm wiederum das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts v. 23.5.2017, nun dessen Art. 5 Abs. 2[3], mit Wirkung zum 1.1.2018 umfangreiche Änderungen an § 24i vor:

In Abs. 1 Satz 1 wurden die Wörter "§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1" durch die Angabe "§ 3" ersetzt. Die Angabe "§ 3 Abs. 2" in Abs. 1 Satz 2 wurde durch "§ 3 Abs. 1" ersetzt. Abs. 2 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 wurden neu gefasst. In Abs. 3 Sätzen 3, 4 und 5 wurde das Wort "mutmaßliche(n)" durch "voraussichtliche(n)" und in Abs. 3 Satz 5 das Wort "Geburten" durch "Entbindungen" ersetzt. Zuletzt wurde Abs. 3 ein neuer Satz 6 angefügt.

[1] BGBl. 2017 I S. 1243.
[2] BGBl. 2017 I S. 778.
[3] BGBl. 2017 I S. 1240 f.

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