Rz. 14

§ 16 Abs. 1 Satz 2 SGB V bestimmt ausdrücklich, dass die Ruhensvorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB V beim Mutterschaftsgeld (§ 24i SGB V) nicht anzuwenden sind. Dadurch wird sichergestellt, dass der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nicht ruht, wenn eine Schwangere bzw. eine junge Mutter während des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld z. B. eine Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Ausland aufhält. Das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a BEEG) und geht diesem insoweit vor.

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